{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-12-23_2_StR_597_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-12-23","aktenzeichen":"2 StR 597/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 597/98 vom\n\n23. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 27. Juli 1998 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nUrteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere\n\nStrafkammer.\n\nDer Angeklagte verlangte von einer Versicherung die\nRegulierung seines Schadens aus einem Verkehrsunfall. Obgleich seine entsprechende Klage rechtskräftig abgewiesen\nworden war, betrat er am 3. Februar 1998 die Geschäftsräume\nder Versicherung und verlangte unter schweren Drohungen die\nSchadensregulierung binnen einer Frist von sechs Tagen. Am\n\n12. Februar wiederholte er seine Forderung und drohte, das\n\nGebäude \"”abzufackeln”, wenn er das Geld nicht innerhalb ei-\n\nner Frist von sieben Tagen erhalten würde.\n\nDas Landgericht kommt nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen zu der Überzeugung, daß die Persönlichkeit des Angeklagten von mangelnder Einsichtsfähigkeit\ngeprägt sei. Er habe trotz mehrfacher eindringlicher Belehrung nicht einzusehen vermocht, daß ihm aus dem Verkehrsunfall kein Anspruch mehr zustehe und er deshalb nicht berechtigt gewesen sei, so massiv zu drohen (UA S. 6). Geht\nman davon aus, dann dürfte der Angeklagte nicht wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt werden, da ihm\ndann die Absicht fehlte, sich rechtswidrig zu bereichern\n\n(auf BGH NStZ 1985, 309 wird im übrigen hingewiesen).\n\nDarüber hinaus bestehen Bedenken, das Verhalten des\n\nAngeklagten als zwei strafbare Handlungen zu bewerten.\n\nEs liegt vielmehr nahe, es als einen gestreckten einheitlichen Handlungsablauf, einen einheitlichen Lebensvorgang, anzusehen (BGHSt 40, 75, 77; 41, 368, 369; BGH,\nBeschl. vom 7. Januar 1997 - 4 StR 603/96 = NStZ 1998, 27;\nvom 28. Februar 1997 - 2 StR 587/96).\n\nRechtsfehlerhaft ist auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begründet. Auf der einen Seite stellt\ndas Landgericht dem nicht vorbestraften Angeklagten eine\n\"außergewöhnlich negative Sozialprognose”, auf der anderen\nSeite erwartet es von ihm künftig keine erheblichen rechts-\n\nwidrigen Taten.\n\nDas nach der Zurückverweisung zur Entscheidung berufene Gericht wird im Hinblick darauf, daß der Angeklagte sich\n\nbereits seit Februar 1998 in Haft befindet, um eine rasche\n\nErledigung der Sache bemüht sein müssen; insbesondere ist\ndie Frage der Fortdauer der Untersuchungshaft vorrangig zu\n\nprüfen.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/2-str-597-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/2-str-597-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.211127+00:00"}}