{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-12-23_2_StR_470_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-12-23","aktenzeichen":"2 StR 470/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 470/98\n\nvom\n23. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nam 23. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 1998 im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 121 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, sowie wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmiitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in\nfünf Fällen - unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten - zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen den\nAusspruch über die Gesamtstrafe richtet, im übrigen ist sie im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \"insbesondere auch mit\nder Zahl der Taten” begründet. Dies und die Höhe der Gesamtstrafe lassen\nbesorgen, daß die Jugendkammer sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe\nzu sehr von der Summe der Einzelstrafen hat bestimmen lassen und nicht das\nGesamtgewicht der Taten in den Vordergrund gestellt hat, wie dies bei Serienstraftaten geboten ist. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß bei einer Reihe gleichartiger Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe\nin der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten\n- wie im vorliegenden Fall - ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang\nbesteht (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 3). Bis zur Entscheidung des\nGroßen Senats für Strafsachen BGHSt 40, 138, hätte die Bewertung des gesamten Tatgeschehens als eine fortgesetzte Handlung nahegelegen. Der\nÜbergang von der Praxis weitgehender Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zur Tatmehrheit sollte nicht zur Erhöhung des allgemeinen Strafniveaus\nführen (vgl. auch BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 5). Der Angeklagte hat das\nRauschgift in Kleinstmengen mit sehr geringem Wirkstoffgehalt verkauft. Insgesamt hat er - legt man nach dem Grundsatz ”in dubio pro reo” die möglichen\nniedrigsten Mengen zugrunde - weniger als 30 g Kokain/Heroin mit einem\nWirkstoffanteil von 3 g veräußert. Da die Jugendkammer einen Teil der dem\n\nAngeklagten angelasteten Taten, und zwar diejenigen, die er vor dem 17. Juni\n\n1996 begangen haben soll, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, ist zugunsten des Angeklagten zudem davon auszugehen, daß die Wurzeln seines\nstrafbaren Verhaltens in der Zeit liegen, in der er noch als Heranwachsender\nhandelte. Nach allem ist die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die tatsächli-\n\nchen Feststellungen können bestehen bleiben.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/2-str-470-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-23/2-str-470-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:51.194516+00:00"}}