{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-12-16_2_StR_536_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"2 StR 536/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 536/93\n\nvom\n16. Dezember 1998\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine\nhalbautomatische Selbstladekurzwaffe u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember\n1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 16. Juli 1998\n\na) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der\nAngeklagte schuldig ist:\n\n- des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halb-\n\nautomatische Selbstladekurzwaffe (II, 1 a);\n\n-in Tateinheit: des Überlassens vollautomatischer\nSelbstladewaffen in zwei Fällen, davon in einem\nFall auch in Tateinheit mit Erwerb der Waffen, sowie\ndes Erwerbs und Ausübens der tatsächlichen Gewalt\nüber eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe,\n(II, 1b,c,d);\n\n- in Tateinheit: des Erwerbs vollautomatischer Selbstladewaffen, des Erwerbs und Überlassens einer\nKriegswaffe sowie des Erwerbs und Ausübens der\ntatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen (Il, 2, 3 und 4);\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im\n\nAusspruch über die Einzelfreiheitsstrafen - mit Aus-\n\nnahme der Einzelstrafe im Fall Il, 1 a - sowie im\n\nGesamtstrafenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sieben tatmehrheitlich begangener Waffendelikte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und fünf sichergestellte Schußwaffen eingezogen. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in Bezug auf die angenommenen Konkurrenzverhältnisse. Dies hat die weitgehende\nAufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen ist das Rechtsmittel im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDas Landgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Angeklagte sieben materiell-rechtlich selbständige Taten begangen hat. Nach dem festgestellten oder naheliegenden und deshalb zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Sachverhalt bilden die Taten Il, 1, b, c und d sowie die Taten Il, 2,\n3 und 4 jeweils eine Tateinheit. Aus den Urteilsgründen ergibt sich hierzu, daß\ngenauere Feststellungen zu den Tatzeiten in den Fällen Il, 1 b sowie Il, 2, 3\n\nund 4 nicht möglich waren. Daher ist unter den hier gegebenen Umständen\n\ndavon auszugehen, daß der Angeklagte die Waffen in den Fällen Il, 1b, c und\nd einerseits sowie in den Fällen Il, 2, 3 und 4 andererseits jeweils gleichzeitig\nin Besitz hatte. Für die Fälle Il, 2 und 4 ergibt sich dies schon daraus, daß der\nAngeklagte die Waffen, auf die sich diese Taten bezogen, bei seiner Festnahme im Besitz hatte. Auch der Umgang mit der Splitterhandgranate (Fall Il, 3)\nfiel in denselben engeren Tatzeitraum. Die Fälle Il, 1 b, c und d ereigneten sich\nim März 1997, wobei nur im Fall Il, 1 c der Tattag (21. März 1997) feststeht.\nAufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs ist es naheliegend, zumindest\nnicht auszuschließen, daß der Angeklagte die Waffen, auf die sich diese Taten\nbezogen, teilweise gleichzeitig in Besitz hatte (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in\ndubio pro reo 1, 2 und 4; BGH, Beschl. v. 19. April 1995 - 3 StR 89/95). Durch\ndie teilweise Gleichzeitigkeit des Besitzes mehrerer Waffen wird jedoch Tateinheit begründet. Dies gilt auch hinsichtlich verschiedenartiger Verstöße gegen das Waffengesetz (vgl. BGHR WaffG 853 Abs. 3 Konkurrenzen 1, 2;\nBGH, Beschl. v. 11. Juli 1994 - 2 StR 298/94) unabhängig von der rechtlichen\nEinordnung der Waffen (BGH NStZ 1997, 446).\n\nDer Schuldspruch ist daher in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\n\nUmfang zu ändern und neu zu fassen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzel- und\nGesamtfreiheitsstrafen zur Folge. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Einzelfreiheitsstrafe für die Tat Il, 1 a. Es ist auszuschließen, daß sich die unzutreffende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf den rechtsfehlerfreien\n\nEinzelstrafenausspruch für diese Tat ausgewirkt haben könnte.\n\nDie Anordnung der Einziehung der sichergestellten Schußwaffen kann\nbestehen bleiben. Sie beruht auf den aufrechterhaltenen Schuldsprüchen und\nwird durch die Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt (vgl. BGHSt 33,\n\n306, 310; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 353 Rdn. 11; Pikart in\nKK 3. Aufl. 8 353 Rdn. 21 jeweils m.w.N.).\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-16/2-str-536-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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