{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-12-16_2_StR_425_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-12-16","aktenzeichen":"2 StR 425/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nURTEIL\n\n2 StR 425/98\n\nvom\n\n16. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung\nund bei der Verkündung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom\n\n4. Februar 1998 wird verworfen.\n\n2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten\nfür das Revisionsverfahren Kosten und\n\nAuslagen aufzuerlegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung eines anderen Urteils, durch das\neine Jugendstrafe von acht Monaten verhängt worden war, zu\neiner (Einheits-)Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts rügt, ist unbegründet im Sinne vom § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n1. Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeu-\n\ngen ”E. \" zum Beweis der Tatsache, daß der beim Brand der\n\nZelle verletzte Zeuge B. gerufen habe, er und der Ange-\n\nklagte würden sich nun verbrennen, ist aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden.\n\nDabei kann offenbleiben, ob die Rüge hinlänglich ausgeführt ist (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ob das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, es handele sich nicht\num einen Beweis-, sondern einen Beweisermittlungsamtrag\n(vgl. dazu BGHSt 40, 3, 6 m. Anm. Widmaier NStZ 1994, 248\n£.; BGH NStZ 1995, 246), denn der Zeuge war unerreichbar\n(s 244 Abs. 3 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn der\nTatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden\nBemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet\nhat und keine begründete Aussicht besteht, daß dieser in\nabsehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann\n(BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 1 und 13).\nDer die Beweiserhebung ablehnende Beschluß belegt ausreichend, daß die Jugendkammer die erforderlichen Nachforschungen angestellt hat und weitere Ermittlungen wegen der\noffensichtlichen Aussichtslosigkeit unterließ. Nach den\nfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war der von\nder Verteidigung benannte Zeuge ”E. \" bereits in die Türkei abgeschoben worden, sein nunmehriger Aufenthalt konnte\nmit einem “angemessenen Aufwand” nicht ermittelt werden.\nDaß sich der Jugendkammer weitere erfolgversprechende Nachforschungen aufdrängen mußten, ist weder ausreichend darge-\n\ntan noch sonst ersichtlich.\n\n2. Auch der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler\nauf. Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte nach den\nFeststellungen des Landgerichts seinen Selbstmord länger\nvorbereitet und auch schon vorher angekündigt hatte, kann\ndie in Übereinstimmung mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen erfolgte Verneinung von Schuldunfähigkeit (S 20 StGB) oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit ($S 21 StGB) aus Rechtsgründen\n\nnicht beanstandet werden.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-16/2-str-425-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-16/2-str-425-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.766447+00:00"}}