{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-12-11_2_StR_621_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-12-11","aktenzeichen":"2 StR 621/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 621/98 vom\n\n11. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom\n15. Juli 1998, mit dem die Revision des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juni 1998 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf-\n\ngehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der\nAngeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam\n\nauf Rechtsmittel verzichtet hat (Ss 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nDieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar.\nDaß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu än-\n\ndern.\n\nGründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich.\n\nDem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Danach erklärten Angeklagter, Verteidigerin und Vertreter der Staatsanwaltschaft: \"Auf die Einlegung eines Rechtsmittels wird verzichtet.\" Die Erklärungen\nwurden vorgelesen und genehmigt. Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen\n\nwerden.\n\nDie Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (8 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach $S 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein\nRaum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision\nstellt sich bei einem zuvor wirksam erklärten Rechtsmittel-\n\nverzicht nicht mehr. Der Beschluß des Landgerichts, durch\n\nden die Revision des Angeklagten wegen verspäteter Einlegung\nals unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben (st.\nRspr.; vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1997\n\n- 3 StR 601/97 - und vom 7. August 1997 - 1 StR 445/97 -;\nBGH NStzZ 1984, 181 und BGHSt 16, 115, 118).\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-11/2-str-621-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-11/2-str-621-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.540895+00:00"}}