{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-12-11_2_StR_611_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-12-11","aktenzeichen":"2 StR 611/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2 StR 611/98\n\n11. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1998 gemäß SS 46, 349 Abs. 1 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. August 1998\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n\ngewähren, wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der\nAngeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat ($S 302 Abs. 1 Satz 1\nStPO).\n\nDer Angeklagte hat laut Protokoll nach der Urteilsverkündung erklärt: \"Ich nehme das Urteil an.\" Staatsanwalt,\n\nNebenkläger-Vertreter und Verteidiger erklärten ebenfalls\n\nRechtsmittelverzicht. Die Erklärungen wurden vorgelesen und\n\ngenehmigt.\n\nDer Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß\nder Angeklagte die Abgabe seiner Verzichtserklärung nachträglich bezweifelt, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu\n\nändern.\n\nGründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des\nRechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf\nhin, daß der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels\nauch dann wirksam ist, wenn eine Rechtsmittelbelehrung un-\n\nterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.).\n\nDie trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte\n\nRevision ist unzulässig und muß verworfen werden.\n\nDie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision\nkommt danach nicht in Betracht.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-11/2-str-611-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-11/2-str-611-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.528043+00:00"}}