{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-12-11_2_StR_591_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-12-11","aktenzeichen":"2 StR 591/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 591/98 vom\n\n11. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 11. Dezember 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\n\nZ. und A. wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 15. Juli\n1998 in den Strafaussprüchen, auch\nsoweit es den Angeklagten P.\n\nbetrifft, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes für schuldig befunden und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den\nAngeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von fünf\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nIhre Revisionen, mit denen die Verletzung materiellen\n\nRechts gerügt wird, führen zur Anwendung des S$S 250 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. b StGB n.F. als der die Verurteilung wegen\nschweren Raubes tragenden Bestimmung und zur Aufhebung der\nStrafaussprüche. Im übrigen erweisen sie sich als unbegrün-\n\ndet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat die Verurteilungen auf § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB in der alten, eine Mindeststrafe von fünf\nJahren Freiheitsstrafe androhenden Fassung gestützt. Seine\nAuffassung, diese Bestimmung sei im Vergleich zu der zum\nZeitpunkt der Entscheidung geltenden Neufassung des $S 250\nStGB durch das 6. StrRG das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3\nStGB), trifft nicht zu. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB neuer Fassung, der ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, kommt als Vergleichstatbestand nicht in Betracht.\nDie bei der Tat als Drohmittel verwendete ungeladene Gaspistole ist keine Waffe im Sinne dieser Bestimmung (BGH StV\n1998, 487). Milderes Gesetz ist danach § 250 Abs. 1 Nr. 1b\nStGB neuer Fassung mit einer Mindeststrafdrohung von nur\ndrei Jahren Freiheitsstrafe. Da die Strafkammer eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des maßgeblichen Strafrahmens für tat- und schuldangemessen gehalten hat, kann nicht\nsicher ausgeschlossen werden, daß sie bei richtiger\nStrafrahmenuntergrenze auf ein geringeres Strafmaß erkannt\n\nhätte.\n\nDie Sache muß daher zu den Strafaussprüchen neu verhandelt und entschieden werden. Die Feststellungen bleiben\ninsgesamt aufrechterhalten - Ergänzungen schließt das nicht\n\naus.\n\nIn entsprechendem Umfang muß das Urteil auch gegen\n\nden Mitangeklagten, der nicht Revision eingelegt hat, auf-\n\ngehoben werden, weil der gleiche Rechtsfehler - Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StGB - auch seine Verurteilung beeinflußt\nhat.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-11/2-str-591-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-11/2-str-591-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.510329+00:00"}}