{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-12-09_2_StR_471_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"2 StR 471/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 471/98 vom\n\n9. Dezember 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 9. Dezember 1998 gemäß SS 154\nAbs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\n\nwird\n\na) das Verfahren in dem Falle vom\n11. April 1995 (Anklagevorwurf\nNr. 37) vorläufig eingestellt;\ninsoweit fallen die Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Aus-\n\nlagen der Staatskasse zur Last;\n\nb) das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 17. Februar 1998\ndahin geändert, daß die im Falle\nvom 29. Oktober 1993 (Anklagevorwürfe Nr. 56/57) verhängte\nEinzelstrafe von acht Monaten\n\nentfällt;\n\nc) das Urteil im Ausspruch über die\ngegen ihn verhängte Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verblei-\n\nbenden Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang Erfolg; im übrigen ist sie im Sinne\n\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Die Urteilsgründe enthalten 62 Einzelfälle. In einem Falle hat das Landgericht keine Einzelstrafe festgesetzt. Diesen Fall (Nr. 37 der Anklage - Tatzeit: 11. April\n1995) stellt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.\n\n2. Für den Fall vom 29. Oktober 1993 (Anklagevorwurf\nNr. 56/57) hat das Landgericht zwei Einzelstrafen in Höhe\nvon sieben und acht Monaten verhängt. Der Senat läßt die\n\nhöhere der beiden Strafen entfallen.\n\n3. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann\n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.\n\nDie Taten des Angeklagten stellen sich als ein Geschehen dar, das nach den Grundsätzen der früheren Rechtspre-\n\nchung zur fortgesetzten Handlung als eine Tat im Rechtssin-\n\nne zu behandeln gewesen wäre oder einer solchen einheitli-\n\nchen Tat zumindest nahekommt.\n\nJedenfalls in diesen Fällen der sogenannten Serienstraftaten sollte die Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung nicht zu einer Erhöhung des Strafniveaus\n\nführen (vgl. BGHSt 40, 138, 162).\n\nBei der Bildung einer Gesamtstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Summe der\nEinzelstrafen, sondern in erster Linie auf das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts abzustellen (BGHR\n\nStGB $S 54 - Serienstraftaten 1, 3).\n\nDie Verhängung der, auch im Verhältnis zu den Einzelstrafen, sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nund sechs Monaten läßt besorgen, daß das Landgericht diese\n\nGrundsätze nicht ausreichend beachtet hat.\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten auf.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/2-str-471-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-12-09/2-str-471-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:50.258335+00:00"}}