{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-11-25_2_StR_546_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"2 StR 546/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 546/98 vom\n\n25. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischer Epressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMainz vom 17. Juni 1998, soweit es\nihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; im Umfang der Aufhebung\nwird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer)\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\n\nverurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechtes rügt, ist, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet, unbegründet (8 349 Abs. 2 StPO),\nführt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält. Das Landgericht hat $S 250\nAbs. 1 StGB in der zur Tatzeit (November 1996) geltenden\n\nFassung angewandt, ist also von einem Strafrahmen ausgegangen, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe\nvorsieht. Das war rechtsfehlerhaft. Seit dem 1. April 1998\ngilt § 250 StGB in der Neufassung des Sechsten Gesetzes zur\nReform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998\n(BGBl. I S. 164). Für den vorliegenden Fall enthält diese\nNeufassung das gegenüber dem Tatzeitrecht mildere Gesetz\nund ist deshalb anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB). Zwar droht\n\n§ 250 Abs. 2 StGB neuer Fassung eine gleich hohe Mindeststrafe an. Doch liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor: Die Pistole, mit der das Tatopfer bedroht\nworden ist, war möglicherweise ungeladen und stellte in\ndiesem (zugunsten des Angeklagten anzunehmenden) Zustand\nkeine \"Waffe” im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 StGB\nneuer Fassung dar (BGH StV 1998, 485). Das Messer, das einer der Täter bei sich hatte, war zwar ein gefährliches\nWerkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB neuer Fassung, es ist aber bei der Tat nicht - wie es die Bestimmung\nvoraussetzt - verwendet worden. Bei dem Seil und dem Aluminiumklebeband, mit denen die Täter das Opfer zu fesseln und\nzu \"knebeln” versuchten, verhält es sich umgekehrt - sie\nsind zwar verwendet worden, waren aber in der konkreten Art\nihrer Verwendung keine gefährlichen Werkzeuge (vgl. zu diesem Begriff BGH NJW 1998, 2915 £). Schließlich erreichten\ndie Schläge und Tritte, die dem Opfer versetzt worden sind,\nnicht den Grad einer körperlich schweren Mißhandlung im\nSinne des $S 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB neuer Fassung.\nNach alldem ist auf die Tat des Angeklagten $S 250 Abs. 1\nNr. 1 Buchst. a und b StGB neuer Fassung anzuwenden, weil\ndiese Bestimmung mit drei Jahren Freiheitsstrafe eine im\nVergleich zum Tatzeitrecht geringere Mindeststrafe vor-\n\nsieht. Dies macht die Aufhebung des Strafausspruchs unum-\n\ngänglich; es läßt sich nicht völlig ausschließen, daß die\nStrafkammer bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrah-\n\nmens auf eine geringere Strafe erkannt hätte.\n\nDie Sache, die nur noch einen erwachsenen Angeklagten\nbetrifft, ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung über\ndas Strafmaß an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten - Ergän-\n\nzungen sind zulässig.\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/2-str-546-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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