{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-11-25_2_StR_514_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"2 StR 514/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 514/98 vom\n\n25. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nBonn vom 15. Mai 1998 dahin geändert, daß die Strafaussetzung zur\n\nBewährung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr kann\nnicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt\ndes Urteils durch den im psychiatrischen Krankenhaus erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach S 51 Abs. 1\nSatz 1 StGB wird auch der auf Grund einer Anordnung nach\n§ 126 a StPO erfolgte Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. Rdn. 3 zu § 51). Von\nder Möglichkeit, gemäß S 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das Landgericht keinen Gebrauch ge-\n\nmacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits\n\nvoll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus\n(BGHSt 31, 25 £; BGH, Beschl. vom 6. November 1997 - 5 StR\n578/97; Beschluß des Senats vom 25. März 1987 - 2 StR\n701/86 zitiert bei Theune NStZ 1987, 498). Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten auch (BGHSt\n31, 27 ££f). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewäh-\n\nrung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.\n\nOb eine Entscheidung nach § 8 StrEG nachgeholt werden\nkann, wird das Landgericht zu entscheiden haben (vgl. zu\ndiesem Problem OLG München AnwBl 1998, 50 £ unter Hinweis\nauf die nicht einheitliche Rechtsprechung und das Schrift-\n\ntum).\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/2-str-514-98","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/2-str-514-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.706251+00:00"}}