{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-11-25_2_StR_496_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"2 StR 496/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 496/98 vom\n25. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n25. November 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K.\nwird das Urteil des Landgerichts\nMarburg vom 22. Mai 1998, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Kr.\nwird das genannte Urteil, soweit es\nihn betrifft, im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten Kr. wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer\ndes Landgerichts Gießen zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und zur Zahlung von 30.000 DM Schmerzensgeld\nan die Nebenklägerin verurteilt. Der Angeklagte Kr. ist wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes\nvon 10.000 DM an die Nebenklägerin verurteilt worden. Von\nweiteren Vorwürfen hat das Landgericht die Angeklagten\nfreigesprochen. Mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützen Revisionen wenden\nsich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat mit der Sachrüge vollen Erfolg. Die Revision des Angeklagten Kr. führt auf die Sachbeschwerde hin zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie der\nEntscheidung über den Schmerzensgeldanspruch der Nebenklä-\n\ngerin.\n1. Die Revision des Angeklagten K.\n\na) Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Anklage vom 14. August 1997\nund der Eröffnungsbeschluß der Strafkammer vom 12. März\n1998, durch den die Anklage hinsichtlich vier angeklagter\nTaten teilweise zur Hauptverhandlung zugelassen und insoweit eine Präzisierung der Tatzeiten sowie der näheren Tatumstände vorgenommen wurde, bilden eine wirksame Verfah-\n\nrensgrundlage.\n\nb) Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält\n\nrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte K. hat die ihm angelasteten Tatvorwürfe\nbestritten. Die Strafkammer stützt sich bei ihrer Überzeugungsbildung entscheidend auf die als glaubhaft bewerteten\nAngaben der geschädigten Nebenklägerin. In einem Fall, in\ndem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein\ndavon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen\ndie Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle\nUmstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt\nund in seine Überlegungen einbezogen hat (BCGHR StPO § 261\nBeweiswürdigung 1 und 14; BGH, Beschl. v. 25. März 1998 - 2\nStR 49/98).\n\nDiesen erhöhten Anforderungen wird das angefochtene\n\nUrteil hinsichtlich des Angeklagten K. nicht gerecht.\n\nIn den Urteilsgründen werden die jeweiligen Aussagen,\nwelche die Geschädigte bei ihrer polizeilichen Vernehmung\nam 29. Januar 1996, im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung gegenüber dem Sachverständigen im Dezember 1997 und\nschließlich in der Hauptverhandlung gemacht hat, wiedergegeben, ohne daß sich die Strafkammer mit gravierenden, sich\nauch auf das Kerngeschehen der Vorfälle erstreckenden Abweichungen in den Angaben näher auseinandersetzt. So gab\ndie Geschädigte in ihrer polizeilichen Vernehmung am\n29. Januar 1996, bei der sie zwei Vorfälle näher schilderte, hinsichtlich der ersten Tat an, nicht zu wissen, was\nder Angeklagte mit ihr gemacht habe, sie müsse einen \"Filmriß\" gehabt haben. Da sie starke Schmerzen im Unterleib\n\nverspürt habe, sei sie sich jedoch sicher, daß der Ange-\n\nklagte sie vergewaltigt oder sonst irgendwie sexuell mißbraucht habe (UA S. 20). Demgegenüber schilderte sie dem\nSachverständigen bei der Exploration im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbegutachtung detailliert auch den Ablauf der ersten Tat, wobei sie die starken Unterleibsschmerzen nicht\nmehr erwähnte (UA S. 22). Während die Geschädigte hinsichtlich der zweiten Tat in ihrer polizeilichen Vernehmung bekundete, sie habe zum damaligen Zeitpunkt ihre Menstruationsblutung gehabt, daher sei die Hose des Angeklagten blutig gewesen (UA S. 20), fehlt dieses markante Detail in der\ninsgesamt vier Taten umfassenden Schilderung gegenüber dem\nSachverständigen. In der Hauptverhandlung hat die Geschädigte schließlich sowohl ihre Angaben bei der Polizei, als\nauch die Bekundungen gegenüber dem Sachverständigen als\nrichtig bezeichnet, abweichend von ihren insoweit übereinstimmenden früheren Angaben nunmehr jedoch bekundet, ihre\ndamals zwei Jahre alte Tochter sei bei der ersten Tat nicht\ndabei gewesen (UA S. 25). Diese auch das Kerngeschehen berührenden Abweichungen in den jeweiligen Angaben hätten bei\nder Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin\neiner eingehenden Erörterung durch den Tatrichter bedurft.\nDazu bestand um so mehr Anlaß, als die Strafkammer zum einen die Bekundungen zur Häufigkeit der Vergewaltigungstaten\nselbst als unzuverlässig einstuft und demzufolge lediglich\nzwei Taten als sicher nachgewiesen erachtet und zum anderen\ndavon ausgeht, daß die Geschädigte durch ihren Haß auf den\nAngeklagten ein starkes Motiv für eine mögliche Falschbe-\n\nzichtigung besitzt.\n\nDas Landgericht hat sich darüber hinaus mit der Ent-\n\nstehungsgeschichte der den Angeklagten K. belastenden Anga-\n\nben der Geschädigten nicht im gebotenen Maße auseinandergesetzt. Von den im Frühjahr 1991 begangenen Taten berichtete\nsie erstmals in ihren polizeilichen Vernehmungen im Januar\n1996. In der Zwischenzeit hatte sie ab September 1993 an\nca. 200 Therapiesitzungen teilgenommen, welche die Psychologin G. nach der Methode des sogenannten \"begleiteten Wiedererlebens\" durchgeführt hatte. In diesen Therapiesitzungen hatte die Geschädigte nach den Bekundungen der Psychologin eine Fülle von Mißbrauchshandlungen ”wiedererlebt”,\ndarunter eine Tat des Angeklagten K. in dem von der Anklage\numfaßten Zeitraum (UA S. 18). Da die Strafkammer die von\nder Psychologin angewandte Methode des \"begleiteten Wiedererlebens\" im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu dem Teilfreispruch des Angeklagten Kr. als zur Ermittlung einer beweiskräftigen Tatsachengrundlage ungeeignet ansieht, wäre es\ngeboten gewesen, sich auch hinsichtlich des Angeklagten K.\nmit einer möglichen Beeinflussung der Angaben der Geschädigten durch die zwischenzeitlich intensiv betriebene Therapie eingehend auseinanderzusetzen. Dies hat die Strafkammer unterlassen. Schließlich hätte der Umstand, daß die Geschädigte im September 1992 gegenüber der Psychologin G.\nund einer Rechtsanwältin zwar die am 31. August 1992 erfolgte Vergewaltigung durch den Angeklagten Kr., nicht jedoch vom Angeklagten K. im Frühjahr 1991 begangene Taten\noffenbarte, einer näheren Erörterung durch den Tatrichter\n\nbedurft.\n2. Die Revision des Angeklagten Kr.\n\na) Das Rechtsmittel des Angeklagten Kr. ist, soweit es\n\nsich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne\n\ndes §§ 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.\n\nb) Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen\nUrteils nicht erkennen lassen, daß die zwischen Tatbegehung\nund erstinstanzlichem Urteil verstrichene Zeitspanne von\nnahezu 5 3/4 Jahren strafmildernd berücksichtigt wurde. Die\nUrteilsgründe enthalten keine Anhaltspunkte für eine vom\nAngeklagten Kr. verursachte Verfahrensverzögerung. Ihnen\nist auch nicht zu entnehmen, daß der in Freiheit befindliche Angeklagte in der Zwischenzeit erneut straffällig geworden ist. Bei dieser Sachlage stellt eine solch lange\nZeitspanne zwischen Beendigung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, über den\nder Tatrichter in den Urteilsgründen nicht hinweggehen darf\n(st. Rspr.; BGH NStZ 1983, 167; BGHR StGB S§ 46 Abs. 2\nZeitablauf 1 und Verfahrensverzögerung 2, 3, 6). Schon aus\ndiesem Grund hat der Strafausspruch keinen Bestand. Im übrigen hat die Strafkammer - über die Erwähnung einer früheren Tätigkeit des Angeklagten als Dachdecker hinaus - keinerlei Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten sowie zu seinem Werdegang getroffen. Solche Feststellungen aber sind in sachlich-rechtlicher Hinsicht Voraussetzung für eine Würdigung\nder Persönlichkeit des Angeklagten (8§ 46 Abs. 2 StGB), ohne\ndie eine an den anerkannten Strafzwecken ausgerichtete\nStrafzumessung jedenfalls bei Straftaten von einigem Ge-\n\nwicht in der Regel nicht möglich ist (BGHR StPO § 267\n\nAbs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10, 12, 17; BGH, Beschl. v.\n29. September 1998 - 5 StR 464/98 und 5 StR 480/98).\n\nc) Das Fehlen jeglicher Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten Kr. führt\ndarüber hinaus zur Aufhebung der Entscheidung über den von\nder Geschädigten im Adhäsionsverfahren geltend gemachten\nSchmerzensgeldanspruch. Denn zu den für die Bemessung eines\nSchmerzensgeldes maßgeblichen Umständen gehört neben der\nSchwere der Tat und den Tatfolgen für den Verletzten die\nwirtschaftliche Situation nicht nur des Verletzten, sondern\nauch des Schädigers. Durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert\nwerden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu einer unbilligen Härte für diesen wird (BGHR StPO\n§ 403 Anspruch 3, 4; BGH, Beschl. v. 14. Oktober 1998 - 2\nStR 436/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).\n\n3. Der Senat hat von der durch § 354 Abs. 2 StPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendschutz -\n\nkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.\n\nJähnke Niemöller RiBGH Detter ist infolge\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nJähnke\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/2-str-496-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/2-str-496-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.685389+00:00"}}