{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-11-25_2_StR_495_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-11-25","aktenzeichen":"2 StR 495/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 495/98 vom\n\n25. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Gera vom 11. Juni 1998 im Strafausspruch aufgehoben; im Umfang der\nAufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechtes rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet (5 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht\nstandhält. Das Landgericht hat § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in\nder alten, eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe androhenden Fassung angewandt, da diese Bestimmung\n\nim Vergleich zur Neufassung des § 250 StGB durch das\n\n6. StrRG das mildere Gesetz sei (§ 2 Abs. 3 StGB). Das\ntrifft indessen nicht zu. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB neuer\nFassung, der ebenfalls eine Mindeststrafe von fünf Jahren\nvorsieht, kommt als Vergleichstatbestand nicht in Betracht,\nda die bei der Tat als Drohmittel verwendete, nicht ausschließbar ungeladene Gaspistole keine Waffe im Sinne dieser Bestimmung ist (BGH StV 1998, 487). Milderes Gesetz ist\ndanach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB neuer Fassung mit\neiner Mindeststrafdrohung von nur drei Jahren Freiheitsstrafe. Da die Strafkammer eine Freiheitsstrafe im untersten Bereich des maßgeblichen Strafrahmens für tat- und\nschuldangemessen gehalten hat, kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß sie bei richtiger Bestimmung der\nStrafrahmenuntergrenze (drei statt der angenommenen fünf\nJahre Freiheitsstrafe) auf ein geringeres Strafmaß erkannt\n\nhätte.\n\nDie Sache muß daher zum Strafausspruch neu verhandelt\nund entschieden werden. Die Feststellungen bleiben insge-\n\nsamt aufrechterhalten - Ergänzungen schließt das nicht aus.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/2-str-495-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-25/2-str-495-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.668016+00:00"}}