{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-11-18_2_StR_560_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-11-18","aktenzeichen":"2 StR 560/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 560/98 vom\n\n18. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n18. November 1998 gemäß SS 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO be-\n\nschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10. August 1998 und auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli\n\n1998 werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\n\n(s 346 Abs. 2 StPO) hat keinen Erfolg, weil das Landgericht\ndie Revision des Angeklagten gegen das am 24. Juli 1998 in\nseiner Anwesenheit verkündete Urteil zu Recht als verspätet\nverworfen hat. Die Wochenfrist zur Einlegung der Revision\n(s 341 Abs. 1 StPO) war mit dem 31. Juli 1998 abgelaufen;\ndie Revisionseinlegungsschrift des Angeklagten vom 30. Juli\n1998 ist erst am 3. August 1998, also verspätet, bei dem\n\nLandgericht eingegangen.\n\n2. wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, da er die Frist nicht ohne\n\nVerschulden versäumt hat (S 44 Satz 1 StPO).\n\nDas Revisionseinlegungsschreiben vom 30. Juli 1998 ist\nausweislich des Begleitumschlags für abgehende Briefe (SA\nBd. III Bl. 498) erst am 31. Juli 1998, also am Tage des\nFristablaufs, zur Beförderung an einen Beamten der Justizvollzugsanstalt übergeben worden. Der Angeklagte hätte es\nnoch am Tage der Abfassung zur Beförderung geben müssen;\nstatt dessen hat er dies erst einen Tag später getan. Das\nbegründet sein Verschulden an der Versäumung der Frist; er\nkonnte nicht damit rechnen, daß sein Rechtsmittelschreiben\nnoch am Tag der Übergabe an den Justizvollzugsbeanten bei\ndem Landgericht eingehen werde (BGHR StPO $S 44 Satz 1 Verhinderung 12).\n\nSoweit er behauptet, er habe erst am 30. Juli 1998 das\nSchreiben des Rechtsanwalts R. an den Strafkammervorsitzenden vom 29. Juli 1998 erhalten und dadurch erfahren, daß\ndieser ihn nicht mehr verteidige, ist dieses Vorbringen unerheblich; sein Verschulden, das darin besteht, die Rechtsmittelschrift nicht schon am 30. Juli 1998, sondern erst am\nfolgenden Tage einem Justizvollzugsbeamten zur Beförderung\nübergeben zu haben, wird davon nicht berührt. Daß er außerstande gewesen sei, das Schreiben noch am Tage der Abfassung zur Beförderung abzugeben, hat er nicht vorgetragen,\n\nund dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.\n\n3. Mit der Verwerfung der beiden erörterten Anträge ist\ndas Verfahren beendet. Über die in diesem Zusammenhang erneut eingelegte Revision braucht nicht noch einmal gesondert entschieden zu werden. Das Rechtsmittel ist bereits\ndurch den Beschluß des Landgerichts Köln vom 10. August\n1998 verworfen worden, und damit hat es - wie ausgeführt -\n\nsein Bewenden. Ebensowenig bleibt noch Raum für die Bestel-\n\nlung eines Pflichtverteidigers; der darauf gerichtete An-\n\ntrag hat sich mit dem Abschluß des Verfahrens erledigt.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-18/2-str-560-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-18/2-str-560-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.546078+00:00"}}