{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-11-11_2_StR_528_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-11-11","aktenzeichen":"2 StR 528/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 528/98 vom\n\n11. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1998 gemäß SS 46 Abs. 1, 346 Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n27. Mai 1998 werden als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Dem Angeklagten wurde der Beschluß vom 9. Juni 1998,\nmit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 27. Mai 1998 gemäß S$S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig (weil verspätet eingelegt) verworfen wurde (Sachakte\nBd. II Bl. 284), am 18. Juni 1998 in der Justizvollzugsanstalt Köln mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen persönlich zugestellt (Sachakte Bd. II Bl. 285). An diesem Tage\nerlangte er Kenntnis von der Versäumung von der Revisionseinlegungsfrist; gemäß § 45 Abs. 1 StPO begann deshalb auch\nan diesem Tage die Frist von einer Woche zu laufen, innerhalb deren ein Wiedereinsetzungsamtrag gestellt werden mußte. Dieser Antrag ist vom Angeklagten aber erst unter dem\nDatum des 21. September 1998 (bei Gericht eingegangen am\n23. September 1998) und damit verspätet gestellt worden\n\n(Sachakte Bd. II Bl. 297). Das führt zur Unzulässigkeit des\n\nwiedereinsetzungsamtrages.\n\nSoweit in dem Schreiben des Angeklagten vom 21. September 1998 ein Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht nach § 346 Abs. 2 StPO liegt, ist auch dieser\nAntrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche nach Zustellung des die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO gestellt worden.\n\nDer Antrag ist deshalb ebenfalls unzulässig.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-11/2-str-528-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-11/2-str-528-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.162069+00:00"}}