{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-11-06","aktenzeichen":"2 StR 636/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 636/97\n\nvom\n\n6. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 4. November 1998 in der Sitzung vom\n\n6. November 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Wienroeder\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in den Terminen\nzur Verhandlung und Verkündung,\n\nRechtsanwalt\n\nin der Verhandlung\n\nals Verteidiger,\ndie Angeklagte in Person\n\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\nin den Terminen zur Verhandlung und Verkündung\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das\nUrteil des Landgerichts Gießen vom\n24. April 1997 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Fulda vom\n8. Januar 1988, das der Senat am 17. Februar 1989 bestätigt\nhatte (BGHSt 36, 119), wegen Mordes an ihren Kindern M.\nund K. zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\n\nverurteilt worden.\n\nMit Beschluß vom 4. Dezember 1995 (vgl. StV 1996, 138 £)\nhat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens zugunsten der Angeklagten und die Erneuerung der\n\nHauptverhandlung angeordnet. Das nunmehr zuständige Landgericht\n\nGießen hat die Angeklagte freigesprochen. Gegen den Freispruch\nrichten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft - welche der\nGeneralbundesanwalt vertritt - und des Nebenklägers. Sie rügen\n\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nII.\n\nDie Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, eines Ein-\n\ngehens auf die Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen war die Ehe der Angeklagten mit\ndem Nebenkläger zerrüttet. Zwischen den Eheleuten kam es des\nÖfteren zu verbalen und auch tätlichen Auseinandersetzungen.\nDie Angeklagte hatte sich einem anderen Mann, dem amerikanischen Staatsangehörigen P. ‚ zugewandt. Dem Nebenkläger\nblieb das Verhältnis nicht verborgen. Sie selbst konfrontierte\nihn schon bald mit ihrem Entschluß, sich scheiden zu lassen und\nmit P. und den Kindern zusammenleben zu wollen. Eine Scheidung akzeptierte der Nebenkläger aber nicht. Die Eheleute leb-\n\nten danach \"distanziert und weitgehend wortlos nebeneinander”.\n\n2. Am Sonntag, dem 3. August 1986 kam es zwischen den\nEheleuten W. zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Die\nAngeklagte fuhr danach mit den Kindern und P. zum\nBaden. Nachdem sie die Kinder wieder nach Hause gebracht hatte,\nwo sich der Nebenkläger aufhielt, verließ sie gegen 20.15 Uhr\ndie Wohnung und verbrachte den Abend mit P. . Gegen\n\n3.20 Uhr kehrte sie in die Wohnung zurück.\n\n3. Am Vormittag des 4. August 1986 erledigte die Angeklagte mit dem Familien-PKW verschiedene Besorgungen in einem Nach-\n\nbarort. Gegen 11.00 Uhr wurde sie an der Stelle gesehen, an der\n\ndrei Tage später die Leiche von M. gefunden wurde. Nach\nihrer Rückkehr zur Wohnung beteiligte sie sich an der Suche\nnach den Kindern, die zwischenzeitlich vermißt wurden. Am\n\n7. August 1986 wurden die Leichen der Kinder gefunden.\n\n4. Die Angeklagte erklärte in mehreren Vernehmungen, die\nKinder hätten noch gelebt, als sie am Montagvormittag\n(4. August 1986) die Wohnung verlassen habe. Am 29. August 1986\nbekundete sie in einer Beschuldigtenvernehmung, die Kinder\nhätten tot in ihren Betten gelegen, als sie am 4. August 1986\ngegen 3.20 Uhr nach Hause gekommen sei. Ihr Mann habe, während\nsie außer Haus gewesen sei, die Kinder getötet, damit, wie er\n\ngeäußert habe, keiner sie im Scheidungsfalle bekomme.\n\n5. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die\nKinder M. und K. entweder in der Nacht vom 3. zum\n4. August 1986 durch den Nebenkläger oder am Vormittag des\n4. August 1986 von der Angeklagten getötet worden. Die Schwurgerichtskammer hat sich nicht in der Lage gesehen zu klären, ob\nder Nebenkläger während der Abwesenheit der Angeklagten die\nKinder tötete und sie diese bei ihrer Ankunft tot vorfand oder\nob die Angeklagte sie am Vormittag des nächsten Tages tötete\n\nund an den späteren Fundorten ablegte.\n\n6. Wenn die Kinder am Vormittag des 4. August 1986 noch\ngelebt haben, kommt nach Ansicht des Landgerichts nur die\nAngeklagte als Täterin in Betracht. Freigesprochen hat das\nerkennende Gericht die Angeklagte, weil es sich von dieser\nTatsache nicht zu überzeugen vermochte. Das Landgericht hat\nzwar eine Reihe von Umständen festgestellt, die die Angeklagte\nin starkem Maße belasten. Es hat sich aber nicht in der Lage\n\ngesehen, die Täterschaft mit letzter Sicherheit zu klären,\n\nzumal es kein Motiv für die Tötung der Kinder durch die Angeklagte hat feststellen können und - sachverständig beraten -\ndas Verhalten der Angeklagten nach dem Tod der Kinder als\n\"osychologisch nachvollziehbar und mit der Persönlichkeit der\nAngeklagten vereinbar” beurteilt hat. In diesem Zusammenhang\nvermochte es auch den Angaben der Eheleute F. nicht zu\nfolgen, die bekundet hatten, sie hätten die Kinder am Vormittag\n\ndes 4. August 1986 noch gesehen.\n\nIII.\n\nDie Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.\n\n1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es\nZweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so\nist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen.\nDie Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.\nDie revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht\nder Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder\nlückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte\nErfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind\ntatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen\nlassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur\nVerurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und\ndabei verkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit\nnicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung\n\nausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und\n\nnicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete\nZweifel nicht zuläßt (st. Rspr., vgl. BGHSt 10, 208 £.; BGH StV\n1994, 580 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25;\nzuletzt BGH, Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 339/97 - und\nUrteil des Senats vom 18. Februar 1998 - 2 StR 471/97).\n\n2. Solche Rechtsfehler liegen hier vor. Sie betreffen die\nwürdigung der von den Eheleuten F. als Zeugen gemachten\n\nAngaben.\n\nNach den rechtsfehlerfreien Feststellungen sind die Kinder\nentweder in der Nacht vom 3. zum 4. August 1986 von R.\nW. oder am Vormittag des 4. August 1986 von der Angeklagten\ngetötet worden. Die Eheleute F. haben von ihrer ersten\nVernehmung am 11. August 1986 an und auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Gießen ”sicher und widerspruchsfrei in\nkonstanter Weise übereinstimmend” geschildert, die Kinder am\nMontagvormittag gesehen zu haben. Traf dies zu, dann konnte\nunter den gegebenen, von der Schwurgerichtskammer festgestellten Umständen nicht der Ehemann der Angeklagten, sondern nur\n\ndiese selbst die Kinder umgebracht haben.\n\nDas Landgericht ist den Bekundungen der Eheleute F.\njedoch nicht gefolgt. Die dafür gegebene Begründung begegnet in\n\nmehrfacher Hinsicht Bedenken.\n\na) Das Landgericht prüft die Aussagen eingehend und stellt\nfest, daß \"ein Irrtum der Eheleute F. trotz lediglich kurzer Wahrnehmung und unzureichender Lichtbildvorlage unwahrscheinlich erscheine”, es bestehe \"kein ernsthafter Anhalt für\ndas Vorliegen von Wahrnehmungsmängeln”, eine Verwechslung der\n\nKinder durch die Zeugen ”erscheine kaum vorstellbar”, für eine\n\nbewußt unwahre Aussage der Zeugen gebe es keine \"greifbaren\nAnhaltspunkte” (UA S. 106). Nach diesen Ausführungen hat das\nLandgericht keine ernsthaft in Betracht kommenden Hinweise dafür gesehen, daß die Angaben der Zeugen F. unrichtig sein\nkönnten. Weshalb das Landgericht den Bekundungen gleichwohl\nnicht gefolgt ist, bleibt unklar. Die Urteilsgründe sind in\ndiesem Punkt widersprüchlich. Konnte das Landgericht nach Prüfung aus den Bekundungen selbst oder aus dem sonstigen\nBeweisergebnis keine rational nachvollziehbaren Gründe für\nZweifel an der Zuverlässigkeit der Zeugen oder an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussagen finden, so waren diese zutreffend. Daraus mußte das Landgericht dann aber die Folgerungen\nziehen. Es konnte nicht die Zeugen einerseits für glaubwürdig\nhalten, andererseits davon absehen, ihre Aussagen dem Urteil\n\nzugrundezulegen.\n\nb) Das Landgericht führt allerdings auch aus, insgesamt\nsei ein Irrtum der Eheleute F. \"unwahrscheinlich”. Damit\nkönnte zwar zum Ausdruck kommen, ein Irrtum der Zeugen sei\nnicht völlig ausgeschlossen, ihre Angaben genügten deshalb\nnicht für die Feststellung, die Kinder hätten noch am Montagvormittag gelebt. Wie dargelegt, hat das Landgericht einen\nIrrtum der Zeugen aber nicht als eine ernsthaft in Betracht zu\nziehende Möglichkeit angesehen. Wenn die Schwurgerichtskammer\ndann trotzdem an der Richtigkeit der Bekundungen zweifelte, ist\ndies allenfalls mit einer Überspannung der Anforderungen an die\nrichterliche Überzeugungsbildung zu erklären (vgl. dazu BCGHR\nStPO § 261 Überzeugungsbildung 7 = BGH NStZ 1988, 236, 237;\nzuletzt Urteil des Senats vom 29. April 1998 - 2 StR 65/98).\nDenn eine höhere Gewißheit für die Richtigkeit der Zeugenbekun-\n\ndungen als die festgestellte wäre nur als Ausschluß von ab-\n\nstrakt-theoretischen Zweifeln denkbar. Ein solcher kann aber\n\nnicht gefordert werden.\n\nc) Soweit die Schwurgerichtskammer die Bekundungen der\nEheleute F. ‚ obwohl sie \"insgesamt auch heute noch eindeutig einen schwerwiegenden Tatverdacht” gegen die Angeklagte\nbegründen, ihrer Entscheidung deshalb nicht zugrundelegt (UA\nS. 108), weil ”ihre Aussagen - im Gegensatz zu den sehr viel\nweiterreichenden Erkenntnisgrundlagen des Landgerichts Fulda -\nnach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme nicht mehr neben zahlreichen anderen nicht zu erschütternden Indizien stehen”, ist\nzu besorgen, daß das Landgericht dabei von einem unrichtigen\nMaßstab ausgegangen ist. Maßgebend war allein das Beweisergebnis der neuen Hauptverhandlung, das eigenständig gewürdigt\nwerden mußte. Wenn dies für die Überzeugung von der Täterschaft\nder Angeklagten ausreichte, war es unerheblich, ob früher als\nwesentlich angesehene Beweise entkräftet oder in ihrem Gewicht\ngemindert waren. Mit der Beweissituation im früheren Verfahren\nvor dem Landgericht Fulda mußte die Schwurgerichtskammer sich\nnicht auseinandersetzen, sie durfte vor allem nicht deshalb,\nweil früher als Beweis dienende Umstände nicht mehr als erwiesen oder aussagekräftig angesehen werden konnten (z.B. das\nFaserspurengutachten), eine Verurteilung als nicht mehr möglich\n\nansehen.\n\nd) Bedenken unterliegt die Beweiswürdigung auch insoweit,\nals das Landgericht meint, auf die Aussagen der Zeugen F.\nkönne eine Verurteilung allein nicht gestützt werden, da zu-\n\nsätzliche Belastungsmomente fehlten.\n\naa) Die Strafkammer hat insoweit schon versäumt, die Aus-\n\nsagen der Eheleute F. zusammen mit den Bekundungen der\n\nweiteren Zeugen zu würdigen, welche die Kinder ebenfalls noch\nlebend gesehen haben. Die Zeugin N. hat durchgängig, die\nZeugin A. zumindest in früheren Verfahrensabschnitten bekundet, die Kinder an jenem Vormittag gesehen zu haben, und\nzwar unabhängig voneinander, bei verschiedenen Gelegenheiten\n\nund aus verschiedenen Wahrnehmungspositionen.\n\nZwar ist die Annahme der Schwurgerichtskammer, daß sich\ndie Zeugin N. und die Zeugin A. (die Großmutter der\nAngeklagten), die ihre diesbezügliche frühere Aussage widerrufen hatte, jeweils geirrt haben könnten, für sich genommen\nmöglich und daher grundsätzlich vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Kammer hat jedoch nicht erwogen, ob gegen einen Irrtum\nder Zeugen sprechen kann, daß mehrere Personen bekundet haben,\nunabhängig voneinander die Kinder in unterschiedlichen Situationen lebend gesehen zu haben. Nicht bedacht ist, daß die\nwahrscheinlichkeit eines gleichzeitigen Irrtums bei mehreren\nPersonen - die unabhängig voneinander im Kern dasselbe Beweisthema bestätigen - geringer sein kann als bei einer ein-\n\nzelnen Zeugenaussage.\n\nDem muß nicht entgegenstehen, daß andere Personen, vor\nallem die Spielkameraden von M. und K. ‚ diese am Vormittag nicht gesehen haben. Da deren Beobachtungsmöglichkeiten\nsich zeitlich unterschieden von denen der Zeugen, die die Kinder gesehen haben, waren deren Bekundungen für die Überzeu-\n\ngungsbildung des Landgerichts ohne Bedeutung.\n\nbb) Zweifel an der Richtigkeit der von den Zeugen F.\ngemachten Angaben lagen angesichts des gesamten Beweisergebnis-\n\nses auch nicht dergestalt auf der Hand, daß die Bedeutungslo-\n\nsigkeit ihrer Bekundungen für das Ergebnis offenkundig war. Das\n\nGegenteil ist vielmehr der Fall.\n\nAls gewichtige Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Angeklagten hat das Landgericht nämlich rechtsfehlerfrei festgestellt:\n\ndie in sich wenig plausible, nicht nachvollziehbare Einlassung der Angeklagten, ihr Verhalten an den Tagen bis\nzur Auffindung der Leichen der Kinder, das Ergebnis der\nObduktion, die Kleidung der Kinder, die zeitliche Möglichkeit der Angeklagten, die Tat am Vormittag des 4. August\n1986 begehen zu können sowie die Beobachtungen der Zeugin\n\nE. ‚ der Schwester der Angeklagten, in der\nNacht vom 3. zum 4. August 1986.\n\nVor allem die Obduktionsbefunde deuten auf eine Tötung der\nKinder nach der Einnahme eines Frühstücks, also am Montagvormittag, hin. Gegen deren Tötung in der Nacht spricht auch, daß\nsie Tageskleidung trugen, zum Teil gekämmt waren und Haarspangen bei sich hatten, die sie üblicherweise vor dem Schlafenge-\n\nhen ablegten.\n\nIV.\n\nDie Sache muß deshalb neu verhandelt werden. Der Senat hielt es\nfür angebracht, die Sache gemäß $S 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nFrankfurt am Main zurückzuverweisen.\n\nDie Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils ist\n\ngegenstandslos.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-06/2-str-636-97-2","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-06/2-str-636-97-2","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.061987+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-11-06/2-str-636-97-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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