{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-11-06_2_StR_350_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-11-06","aktenzeichen":"2 StR 350/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 350/98 vom\n\n6. November 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1998 gemäß SS 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n7. Januar 1998 wird dem Angeklagten\nD. auf seinen Antrag und auf seine\nKosten Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten D.\nwird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 7. Januar 1998 im\nRechtsfolgenausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in sechs Fällen - davon in einem\nFall versucht - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug der Strafe sowie\nSicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet sich die\nRevision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der\n\nSachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, zum Schuldspruch, der nach der Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. StrRG allerdings auf\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. zu stützen ist, erweist es\nsich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat aufgrund der langjährigen Drogenabhängigkeit in Verbindung mit einer dissozialen Persönlichkeit und einer psychischen Erkrankung des Angeklagten\ndie Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit -\nrechtsfehlerhaft allerdings auf eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gestützt - bejaht, eine\nStrafrahmenmilderung nach § 49 StGB aber abgelehnt. Gegen\neine Strafmilderung spreche, daß der Angeklagte seit früher\nJugend - noch vor seiner seit 1987 bestehenden Drogenabhän -\ngigkeit - vergleichbare Straftaten begangen habe. Bis auf\nwenige Ausnahmen habe er seinen Lebensunterhalt nie auf legalem Wege verdient, sondern diesen immer durch die Begehung von Straftaten bestritten, und zwar unabhängig davon,\n\nob er drogenabhängig gewesen sei oder nicht.\n\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nmeist nach vorangegangenem Genuß von Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) sechs Banküberfälle begangen, um seinen\nDrogenkonsum zu finanzieren. Danach liegt auf der Hand, daß\nsich die suchtbedingte Verminderung seiner Schuldfähigkeit\ngerade darin ausgewirkt hat, den Anreizen zur Begehung dieser Taten, die ihre Wurzeln in seiner Drogenabhängigkeit\nhaben, weniger Widerstand entgegensetzen zu können als ein\ngesunder Mensch. Eine in der Tat manifestierte erheblich\nverminderte Schuldfähigkeit verringert aber grundsätzlich\nderen Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat.\nZwar kann durch schulderhöhende Momente die Verringerung\ndes Schuldgehalts ausgeglichen werden und deshalb die Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach $SS 21, 49 Abs. 1\nStGB abzulehnen sein. Solche Umstände, die die Schuldseite\nder konkreten Tat betreffen müssen, lassen sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Sie können nicht in der\ngenerellen Neigung des Täters zu delinquentem Verhalten gesehen werden (BGH, Urt. v. 12. März 1965 - 4 StR 77/65; BGH\nStV 1981, 401). Auch die selbstverschuldete Drogensucht als\nsolche mit der Folge, daß der Süchtige trotz Kenntnis von\nder Wirkungsweise des Rauschgifts nicht von ihm loskommt,\nstellt - worauf das Landgericht auch nicht abgestellt hat -\nregelmäßig keinen schulderhöhenden Umstand dar (BGHR StGB\n§ 21 Strafrahmenverschiebung 10, 23).\n\nDer aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Auch die zugehörigen nicht\nrechtsmängelfreien Feststellungen können aus den vom Generalbundesanwalt aufgeführten Gründen nicht aufrechterhalten\nwerden. Die Anordnung der Maßregeln nach SS 64, 66 StGB\n\nkann schon wegen der Verknüpfung zwischen Strafe und Maßre-\n\ngeln, im übrigen auch deshalb keinen Bestand haben, weil\nsich nicht ausschließen läßt, daß die neu zu treffenden\nFeststellungen auch Erkenntnisse ergeben, die sie beein-\n\nflussen können.\n\nFür die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewie-\n\nsen:\n\n1. Nach der hier einschlägigen Tatbestandsalternative\ndes §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. beträgt die Mindeststrafe nur noch drei Jahre Freiheitsstrafe. Die von dem Mitangeklagten bei dem Überfall am 22. Mai 1995 mitgeführte Plastikspielzeugpistole wie auch die am 29. Mai 1995 als\nDrohmittel eingesetzte ungeladene Gaspistole unterfallen\nnicht der (gegenüber § 250 Abs. 1 StGB a.F. nicht günstigeren) Vorschrift des $S 250 Abs. 2 StGB n.F. Das gleiche gilt\nfür den von dem Angeklagten bei allen Überfällen mitgeführten und verwendeten Gasrevolver, bei dem das Gas nicht\ndurch den Lauf nach vorne verschossen werden kann. Als\n\"waffe” oder \"anderes gefährliches Werkzeug” im Sinne von\ns$s 250 Abs. 1 Nr. 1 a und Absatz 2 Nr. 1 StGB n.F. sollen\nnur Tatmittel erfaßt werden, die - jedenfalls in ihrer konkreten Anwendung - objektiv gefährlich und geeignet sind,\nerhebliche Verletzungen zu verursachen (BGH, Beschl. v.\n\n17. Juni 1998 - 2 StR 167/98; Urt. v. 1. Juli 1998 - 1 StR\n185/98). Diese Voraussetzungen sind bei einer Spielzeugpistole (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 209/98), einer\nungeladenen Gaspistole (BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2\nStR 167/98) und einem Gasrevolver, der so konstruiert ist,\ndaß die Gase nicht nach vorne aus der Revolvermündung aus-\n\ntreten können, nicht erfüllt.\n\n2. Die Anordnung eines - auch teilweisen - Vorwegvollzugs\nder Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann zwar im Einzelfall im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten zulässig sein. Nach der\nGrundentscheidung des Gesetzgebers soll aber möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken\nRechtsbrechers begonnen werden. Gerade bei langen Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Angeklagten schon\nfrühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er im Strafvollzug an der Verwirklichung der Vollzugsziele mitarbeiten\nkann (BGHR StGB S$S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12).\nDie von der Strafkammer hier für erforderlich gehaltenen\ntherapeutischen Maßnahmen, die erst die Voraussetzungen für\neine sinnvolle Therapie im Rahmen des § 64 StGB schaffen\nsollen, werden am ehesten in einer Entziehungsanstalt\nselbst, bei der Erfahrungen in der Behandlung mit psychisch\nkranken oder auffälligen Drogenabhängigen vorausgesetzt\n\nwerden können, zu erlangen sein.\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-06/2-str-350-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-11-06/2-str-350-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:49.030530+00:00"}}