{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-10-21_2_StR_388_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-10-21","aktenzeichen":"2 StR 388/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 388/98\n\nvom\n\n21. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode,\n\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n25. Februar 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (Einzelstrafe vier Jahre) und wegen sexueller Nötigung\nin Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit Körperverletzung (Einzelstrafe ebenfalls vier Jahre) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter verurteilt, an die\nNebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- DM\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 1998 zu zahlen.\n\nDer Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgeführten\nund damit unzulässigen Rüge der Verletzung formellen Rechts\nund der Sachrüge gegen den Strafausspruch und die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld; der Schuldspruch wird\nnicht angefochten. Der Beschwerdeführer beanstandet im we-\n\nsentlichen die Ablehnung minder schwerer Fälle.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung des Tatrichters läßt keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Nichtannahme minder schwerer\nFälle ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter\ndurfte sich bei der gegebenen Sachlage auf die Feststellung\nbeschränken, daß die Annahme minder schwerer Fälle nicht in\nBetracht kam. Ein Antrag hierzu war in der Hauptverhandlung\nnicht gestellt worden (S 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausführungen zur Verneinung eines minder schweren Falles nur dann erforderlich,\nwenn der Sachverhalt die Annahme eines minder schweren Falles nahelegt oder sonst eine Erörterung in den Urteilsgründen als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung\ngeboten ist (vgl. BGHR StPO S 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1 m.w.N.; Kalf NJW 1996, 447, 449).\n\nIm vorliegenden Fall lag die Annahme minder schwerer\nFälle nicht nahe, wovon der Generalbundesanwalt für die\nzweite Tat, in der mehrere Delikte tateinheitlich begangen\nwurden, ebenfalls ausgeht. Dies gilt aber auch für die erste Tat. Hierbei war neben Tat und Täterpersönlichkeit insbesondere zu sehen, daß die zweite - kriminologisch verknüpfte - Tat Rückschlüsse auf die kriminelle Energie des\nAngeklagten auch bei Begehung der ersten Tat zuläßt und\nschon deshalb nichts zur Annahme eines minder schweren Falles drängte. Der Tatrichter hat alle wesentlichen - von der\nRevision und dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nur anders gewichteten - Strafzumessungsumstände\nangeführt. Seine Wertung, daß diese Gesichtspunkte nicht\nnur nicht zur Bejahung minder schwerer Fälle führen, sondern minder schwere Fälle nicht derart in Betracht kamen,\ndaß dies ausführlicher Begründung bedurft hätte, ist vom\n\nRevisionsgericht rechtlich hier nicht zu beanstanden.\n\nAuch die Adhäsionsentscheidung weist keinen Rechtsfehler auf; insbesondere genügen die Feststellungen zu den\nwirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigter (vgl. Senatsurteil vom 21. August 1996 in BGHR StPO\n§ 404 Abs. 1 - Entscheidung 5).\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-21/2-str-388-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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