{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-10-14_2_StR_436_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-10-14","aktenzeichen":"2 StR 436/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat das Tatgericht dem Verletzten im Adhäsionsverfahren ein\nSchmerzensgeld zugesprochen, so kann das Revisionsgericht,\n\nwenn nur die Bemessung rechtsfehlerhaft war, die Entschei-\n\ndung dem Grunde nach aufrechterhalten.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nStPO SS 403, 406 Abs. 1 Satz 2, BGB S§ 847 Abs. 1\nHat das Tatgericht dem Verletzten im Adhäsionsverfahren ein\nSchmerzensgeld zugesprochen, so kann das Revisionsgericht,\n\nwenn nur die Bemessung rechtsfehlerhaft war, die Entschei-\n\ndung dem Grunde nach aufrechterhalten.\n\nBGH, Beschl. v. 14. Oktober 1998 - 2 StR 436/98 - LG Köln\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 436/98 vom\n\n14. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 4. Mai 198 dahin geändert,\ndaß an die Stelle der Verurteilung\ndes Angeklagten zur Zahlung eines\nauf 35.000 DM bezifferten Schmerzensgelds und der zugehörigen Vollstreckbarkeitsentscheidung der Aus-\n\nspruch tritt:\n\n\"Auch der wegen dieser Tat von der\nNebenklägerin H. gegen den Angeklagten erhobene Anspruch auf\n\nSchmerzensgeld ist dem Grunde nach\n\ngerechtfertigt.\"\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, der Nebenklägerin H. (Opfer des Totschlagsversuchs) den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zuerkannt und den Angklagten\nüberdies verurteilt, ihr ein Schmerzensgeld von 35.000 DM\n\nzu zahlen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat nur zur Höhe\ndes zuerkannten Schmerzensgeldes Erfolg; im übrigen ist sie\n\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nzur Festsetzung der Höhe des Schmerzensgelds führt das\nLandgericht lediglich aus, es habe dabei \"insbesondere die\nvorsätzliche Tatbegehung und die gravierenden Folgen der\nTat berücksichtigt\". Das genügt hier nicht. Maßgebend für\ndie Höhe des Schmerzensgelds sind nicht nur die Schwere der\nTat und die durch sie verursachten Gesundheitsschäden des\nVerletzten, sondern regelmäßig auch die wirtschaftlichen\nVerhältnisse von Täter und Opfer (BGHR StGB § 403 Anspruch\n3, 4; BGH StV 1996, 473). Daß sie berücksichtigt worden wären, ist dem Urteil - trotz des in der Begründung gebrauchten Worts \"insbesondere\" - nicht zu entnehmen. Zwar sind\nFälle denkbar, in denen sich ihre ausdrückliche Erörterung\nerübrigt (so BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3). Im\nvorliegenden Fall fehlen aber bereits nähere Feststellungen\nzu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteilig-\n\nten. Solcher Feststellungen hätte es hier angesichts der\n\nHöhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes bedurft; ohne sie\nläßt sich die Möglichkeit, daß die Verpflichtung zur Zahlung des zuerkannten Betrags für den Angeklagten eine un-\n\nbillige Härte bedeutet, nicht ausschließen.\n\nDer Ausspruch zum Schmerzensgeld braucht deshalb aber\nnicht gänzlich aufgehoben zu werden. Der bezeichnete\nRechtsfehler betrifft nur die Höhe des Anspruchs, nicht\ndessen Grund. Nach § 406 Abs. 1 Satz 2 StPO in der Neufassung durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986\n(BGBl. I S. 2496) kann das Gericht, vor dem im Strafverfahren ein aus der Tat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird (Adhäsionsverfahren), die Entscheidung auf den Grund des Anspruchs beschränken, also -\nwie im Zivilprozeß (S 304 ZPO) - ein Grundurteil erlassen\n(vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks. 10/5305\nSs. 16). Das gilt ohne weiteres auch für Schmerzensgeldansprüche (für den Zivilprozeß vgl. etwa Zöller/Vollkommer\nZPO 20. Aufl. § 304 Rdn. 14). Die Befugnis, so zu verfahren, steht zwar zunächst dem Tatgericht zu, erweitert aber\nauch die Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts.\nHat das Tatgericht dem Verletzten ein Schmerzensgeld zugesprochen und beanstandet das Revisionsgericht lediglich\ndessen Bemessung, so muß es zwar die Entscheidung zur Höhe\naufheben, kann jedoch die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechterhalten. Das entspricht\nder Rechtslage im Zivilprozeß insoweit, als auch dort der\nErlaß eines Grundurteils noch in der Revisionsinstanz möglich ist (BGH NJwW 1995, 1093, 1095; Zöller/Vollkommer\na.a.O. Rdn. 17; Musielak in MünchKomm ZPO § 304 Rdn. 10).\nNur dieses Ergebnis wird überdies den Bedürfnissen Öökonomi -\n\nscher Verfahrensgestaltung gerecht. Ist die Schmerzensgeld-\n\nentscheidung des Strafgerichts nämlich nach revisionsgerichtlicher Überprüfung dem Grunde nach rechtsfehlerfrei,\nso besteht keine Veranlassung, sie wegen eines allein die\nBemessung betreffenden Rechtsfehlers insgesamt aufzuheben\nund damit dem Schädiger im nachfolgenden Zivilprozeß die\nMöglichkeit zu eröffnen, Einwendungen gegen den Haftungsgrund vorzubringen, die er entweder im Strafverfahren gar\nnicht erhoben hatte oder mit denen er dort schon gescheitert war; dies hätte eine unnötige Wiederholung der Beweis-\n\naufnahme zur Folge.\n\nDemgemäß beschränkt der Senat die Aufhebung hier auf\ndie Entscheidung zur Höhe des Schmerzensgelds und stellt\ndurch entsprechende Fassung des Beschlußtenors klar, daß\nder Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung eines noch zu beziffernden Schmerzensgelds steht damit rechtskräftig fest. Eine Zurückverweisung wegen der Höhe des Betrags kommt nicht\nin Betracht; darüber hat nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO das\nzuständige Zivilgericht zu befinden (zum weiteren Verfahren\nvgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 304 Rdn. 60 ff.;\nMusielak a.a.O. Rdn. 4).\n\nDer Rechtsmittelerfolg des Beschwerdeführers ist so\ngering, daß es nicht geboten erscheint, ihn aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der Kosten- und Ausla-\n\ngenlast freizustellen (vgl. $S 473 Abs. 4 StPO).\n\nJähnke Niemöller Detter\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-14/2-str-436-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-14/2-str-436-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:48.112278+00:00"}}