{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-10-09_2_StR_443_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-10-09","aktenzeichen":"2 StR 443/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 443/98 vom\n\n9. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. Oktober 1998 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n13. Mai 1998 geändert: Der Angeklagte\n\nwird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur\n\nLast.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg; es führt zum Freispruch.\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte, betrunken, müde und ohne Obdach, hatte\nnach einer Zechtour in der Nacht zum 6. Januar 1998 einen\nKölner Campingplatz aufgesucht, sich im Freien schlafen gelegt, war von dort vertrieben worden und hatte sich dann zu\n\nFuß auf den Weg gemacht. Als er gegen 2.30 Uhr auf der Kal-\n\nker Hauptstraße stadtauswärts ging, bemerkten ihn von der\nanderen Straßenseite aus der 20-jährige Sch. und sein 18-\njähriger Freund M.. Die beiden jungen Männer hatten Spielhallen und Gaststätten besucht, Alkohol getrunken und kurz\nzuvor eine Plakatkleberkolonne angepöbelt. Sch. zeigte auf\nden Angeklagten und sagte zu M. \"Komm, laß uns den abziehen\". Unter Zurufen (\"Eh paß auf, ich komm Dir gleich rüber! Paß auf, ich hau Dir die Mütze vom Kopf!\") liefen sie\nüber die Straße dem Angeklagten entgegen, bauten sich in\nKaratestellung vor ihm auf und hüpften beidbeinig vor und\nzurück. Einer forderte ihn auf, seine \"Kohle\" herauszugeben. Der Angeklagte, der von der tags zuvor abgeholten Arbeitslosenhilfe noch etwa 160 DM übrig behalten hatte, bekam Angst, da er sich wegen seiner Trunkenheit - seine\nBlutalkoholkonzentration betrug maximal 2,41 o/oo - den\nbeiden jungen Männern gegenüber hilflos fühlte. Diese vertraten ihm, als er weiterzugehen versuchte, den Weg, einer\nschubste ihn auch. Dies wiederholte sich, obwohl er rief\n\"Haut ab, laßt mich durch!\"; er wurde zwischen beiden hinund hergeworfen. Als er nun schimpfte (\"Hört auf, geht weg,\nihr Arschlöcher, haut ab, ihr Hurensöhne, laßt mich in\nRuh', verpißt Euch!\"), warf M. einen Schlüsselbund nach\nihm, traf aber nicht. Schließlich gab M. dem Angeklagten\neine Ohrfeige, die - weil er seit einer Unfallverletzung\nMetalleinsätze in seinem Kiefer hat und deshalb erhöht\ndruckschmerzempfindlich ist - sehr schmerzhaft war. Dem Angeklagten reichte es nun; er griff in seine Jackentasche,\nöffnete darin sein Klappmesser, holte es heraus und stach\ndemjenigen, der gerade vor ihm stand und von dem er die\nOhrfeige erhalten zu haben glaubte, unvermittelt zweimal in\ndie linke Brust. Dabei nahm er die Möglichkeit, ihn tödlich\n\nzu verletzen, zumindest billigend in Kauf. Die Stiche tra-\n\nfen Sch.; einer von ihnen drang ins Herz und führte zum\n\nTod.\nII.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags hat\nkeinen Bestand. Fraglich ist schon, ob sein Handeln nicht\ndurch Notwehr gerechtfertigt war. Hat er - was der Senat\nnicht abschließend beurteilen kann und deshalb dahinstehen\nläßt - die Grenzen der erforderlichen Verteidigung (§ 32\nAbs. 2 StGB) überschritten, so ist dies zwar zu verneinen;\ngleichwohl bleibt der Angeklagte aber auch unter dieser\nVoraussetzung straflos, weil ihm dann ein entschuldigender\nNotwehrexzeß zugutezuhalten ist (S 33 StGB). Im einzelnen\n\ngilt:\n\nDer Angeklagte befand sich in einer Notwehrlage; er\nwar - wovon auch das Landgericht ausgeht - im Tatzeitpunkt\neinem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt. Unerheblich ist, daß Sch., auf den er einstach, nicht derjenige war, der ihm unmittelbar vorher die Ohrfeige gegeben\nhatte. Der Angriff ging von beiden Männern aus - diese\nschickten sich an, ihn gemeinschaftlich zu verprügeln und\nauszurauben. Der Angeklagte durfte sich deshalb auch gegen\njeden von ihnen - unabhängig davon, von wem die letzte Mißhandlung ausging - im Rahmen des Erforderlichen mit den\n\ngleichen Mitteln zur Wehr setzen.\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, der sofortige Einsatz\neines Messers unter Herbeiführung tödlicher Verletzungen\nsei zur Abwehr des Angriffs nicht erforderlich gewesen; es\nhätte hierfür genügt, den unbewaffneten Angreifern den Ein-\n\nsatz des Messers anzudrohen oder es drohend vorzuzeigen\n\noder aber Stiche gegen \"weniger sensible Körperregionen\" zu\nführen. Daran ist richtig, daß der Angegriffene, der mehrere wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels\nzu seiner Verteidigung hat, stets das mildeste Mittel und\ndie für den Angreifer am wenigsten gefährliche Einsatzmöglichkeit wählen muß, wobei im Fall des Waffengebrauchs regelmäßig zu fordern ist, daß er gegenüber einem unbewaffneten Angreifer den Gebrauch der Waffe androht, ehe er sie\nlebensgefährlich einsetzt (st. Rspr., BCGHSt 26, 256, 258;\nfür Fälle des Messereinsatzes: BCHR StGB § 32 Abs. 2 Verhältnismäßigkeit 2; BGH NStzZ 1996, 29 £f, jeweils m.w.N.).\nDoch gilt diese Regel nicht ausnahmslos. Zu beachten\nbleibt, daß sich der Angegriffene nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen zu lassen braucht, deren Abwehrerfolg\nungewiß ist, sondern diejenige Verteidigung wählen darf,\ndie eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr\nverspricht (st. Rspr., BGHR StGB $S 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 5, 8, 11, 12 und 13). Danach kann unter Umständen,\nje nach Art, Maß und Stärke des Angriffs, Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen und \"Kampflage\", auch ein vorher nicht angedrohter lebensgefährlicher Messereinsatz im\nEinzelfall zur Abwehr erforderlich und daher durch Notwehr\ngerechtfertigt sein. In dieser Hinsicht sind die Ausführungen des Landgerichts unzureichend; es nimmt ohne weiteres\nan, daß die von ihm bezeichneten milderen Verteidigungsmaßnahmen zur Abwehr des Angriffs ausgereicht hätten, setzt\nsich aber mit den insoweit wesentlichen Besonderheiten des\nFalles nicht auseinander. Diese bestehen darin, daß der Angeklagte betrunken war und sich zwei Angreifern gegenübersah: unter diesen Umständen verstand es sich nicht von\nselbst, daß bloßes Drohen mit dem Messer, dessen drohendes\n\nVorzeigen oder auch Stiche in andere, \"weniger sensible\n\nKörperregionen\" bereits den Angriff beendet hätten. Als naheliegende und daher zu erörternde Geschehensalternative\nkam auch in Betracht, daß die beiden jungen Männer, durch\nsolches Verhalten des Angeklagten womöglich gereizt und in\nihrer ohnehin vorhandenen Aggressionslust bestärkt, im Gefühl ihrer Überlegenheit (\"zwei gegen einen\") gegenüber einem durch Trunkenheit in seiner körperlichen Abwehr- und\nReaktionsfähigkeit beeinträchtigten Manne nicht ohne Erfolgschancen versucht hätten, dem Angeklagten das Messer\ngewaltsam abzunehmen. Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht. Der Senat kann den darin liegenden Würdigungs- und Erörterungsmangel nicht durch eine eigene Beurteilung beheben, da dies allein dem Tatgericht zusteht; er\nmüßte daher, käme es allein hierauf an, das angefochtene\nUrteil aufheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und\nEntscheidung zurückverweisen. Dies erübrigt sich hier nur\ndeshalb, weil er unter dem Gesichtspunkt der entschuldbaren\nNotwehrüberschreitung selbst die das Verfahren abschließen-\n\nde Sachentscheidung zu treffen vermag:\n\nwaren die Stiche, die der Angeklagte Sch. versetzte,\nzur Abwehr des Angriffs nicht erforderlich, so hat er unter\ndieser Voraussetzung doch jedenfalls die Grenzen der Notwehr \"aus Furcht\" überschritten und bleibt aus diesem Grund\nstraflos (Notwehrexzeß, $S 33 StGB). Festgestellt ist, daß\nder Angeklagte bereits zu Beginn des Angriffs, als einer\nder jungen Männer ihn aufforderte, seine \"Kohle\" herauszugeben, Angst bekam, weil er sich in seiner Trunkenheit den\nbeiden Angreifern gegenüber hilflos fühlte. Diese Angst war\n\"Furcht\" im Sinne des § 33 StGB. Allerdings erfüllt - wie\nder Bundesgerichtshof entschieden hat - nicht schon \"jedes\n\nAngstgefühl\" das Merkmal der \"Furcht\"; \"vielmehr muß ein\n\ndurch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter Störungsgrad\nvorliegen, bei dem der Täter das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann\" (BGHR StGB § 33\nFurcht 2 und 4, jeweils m.w.N.). Ungeachtet der Bedenken,\ndenen diese Begriffsbestimmung begegnen mag - ihre Aussagekraft ist durch die Verwendung teilweise wenig konturierter\nMerkmale gemindert - war bei dem Angeklagten der hiernach\nvorausgesetzte Störungsgrad erreicht; er ergab sich ohne\nweiteres aus den objektiv angstauslösenden Faktoren der\nTatsituation, nämlich der Lage eines betrunkenen und dadurch in seinen körperlichen Abwehrkräften beeinträchtigten\nPassamten, der - allein auf nächtlicher Straße - von zwei\nunbekannten jungen Männern angegriffen wird. Da sich deren\nAggressionshandlungen fortwährend steigerten (Bedrohen,\nSchubsen, Hin- und Herwerfen, Schlüsselbundwurf, Ohrfeige),\ndie Situation des Angeklagten dagegen nicht besser wurde,\nbestand nach den äußeren Umständen kein Anhaltspunkt dafür,\ndaß seine anfängliche Angst im Laufe des weiteren Gesche-\n\nhens abgenommen hätte oder geschwunden wäre.\n\nDas Landgericht verneint einen Notwehrexzeß im Sinne\ndes §§ 33 StGB aber gleichwohl und führt dazu - insoweit dem\nGutachten der psychiatrischen Sachverständigen folgend -\naus, für die Überschreitung der Notwehrgrenzen seien\nFurcht, Verwirrung oder Schrecken nicht maßgebend gewesen.\nZwar hätten den Angeklagten in der Tatsituation \"auch\" die\nvon ihm beschriebenen Angstgefühle beherrscht. Er habe sich\naber \"nicht allein dadurch\" in einem Zustand befunden, der\nihn das Geschehen nur noch in einem erheblich reduzierten\nMaße verarbeiten ließ. Verantwortlich hierfür seien vielmehr \"auch\" seine erhebliche Alkoholisierung sowie die zum\n\nSchluß aufkommende \"affektive Gereiztheit\", die jedenfalls\n\nnach der schmerzhaften Ohrfeige für die Tatausführung \"tra-\n\ngend\" gewesen sei.\n\nDiese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Für die Annahme\neines entschuldigenden Notwehrexzesses braucht der in 8§ 33\nStGB genannte (asthenische) Affekt, hier also \"Furcht\",\nnicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für\ndie Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen zu sein; es\ngenügt vielmehr, daß er - neben anderen gefühlsmäßigen Regungen - für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war\n(so bereits für § 53 Abs. 3 StGB des alten Rechts: RG JW\n1935, 431: \"irgendwie beeinflußt\"; BGH GA 1969, 23; für\n§ 33 StGB: BGH NStZ 1987, 20 = BGHR StGB § 33 Nothilfe 1;\nzuletzt BGH, Urt. v. 17. Februar 1998 - 1 StR 779/97; aus\ndem Schrifttum: Spendel in LK StGB 11. Aufl. § 33 Rdn. 70\n£f). Dies entspricht nicht nur dem Gesetzeswortlaut (\"aus\n\nFurcht\"), sondern auch dem Sinn der Vorschrift, soweit\nsie dem Umstande Rechnung trägt, daß der Angreifer die ihn\ntreffenden Folgen überzogener Abwehr selbst und allein verantworten muß, wenn er durch sein Handeln einen jener Affekte (Verwirrung, Furcht oder Schrecken) ausgelöst hat,\ndie den Angegriffenen über die Grenzen der Notwehr hinausgehen ließen (vgl. Jakobs, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 582\nf). Daß aber die Furcht des Angeklagten - ungeachtet der\nunmittelbar vor dem Einsatz des Messers hinzutretenden \"affektiven Gereiztheit\" (Ärger, Zorn, Wut über die ihm widerfahrene Behandlung) - für die (unterstellte) Notwehrüberschreitung mitursächlich war, hat das Landgericht nicht in\nZweifel gezogen, zumindest nicht ausgeschlossen - und dies\nist auch nach den Gesamtumständen des Falles nicht ausschließbar. Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst\n\nund spricht den Angeklagten frei.\n\nIII.\n\n1. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf 8 467\nAbs. 1 StPO.\n\n2. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (S 8 StrEG) ist\nvom Landgericht zu treffen, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind (vgl. BGH StrEG § 8 Zuständigkeit 1; BGH NJW\n1990, 2073).\n\nJähnke RiBGH Theune ist Niemöller\ninfolge Urlaubs\nverhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nJahnke\n\nRi'inBGH Dr. Otten Rothfuß\n\nist infolge Urlaubs\n\nverhindert, ihre\n\nUnterschrift bei-\n\nzufügen.\n\nJahnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-09/2-str-443-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-09/2-str-443-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.998509+00:00"}}