{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-10-09_2_StR_442_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-10-09","aktenzeichen":"2 StR 442/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 442/98 vom\n\n9. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n9. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Erfurt vom\n2. Februar 1998 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte eines Totschlags\nfür schuldig befunden und unter Anwendung von § 213\n- zweite Alternative - StGB zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschluß-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist es\n\nsich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Angeklagte hat ihren Lebensgefährten, der sie bei\neinem Streit beschimpft und mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen hatte, mit sechs mit Wucht geführten Messerstichen, von denen einer den Herzbeutel verletzte, getötet. Zu Recht hat das Landgericht - bei Bejahung einer Notwehrlage - diese Verteidigung in der konkreten Situation\nnicht für geboten erachtet. Auch die Wertung des Landgerichts, ein Notwehrexzeß aus Furcht habe nicht vorgelegen,\nobwohl die Angeklagte \"nicht ganz unerhebliche Angst\" (UA\nS. 15) gehabt habe, hält rechtlicher Prüfung stand. Die\nEinlassung der Angeklagten, das Tatopfer sei unberechenbar\ngewesen, sie habe mit allem rechnen müssen, hat das Landgericht für widerlegt angesehen und an mehreren Stellen des\nUrteils dargelegt, daß das Tatopfer bei vorangegangenen\nStreitigkeiten in keinem Fall gegen die Angeklagte massiv\ntätlich geworden war, die Auseinandersetzung nach Art und\nVerlauf nicht ungewöhnlich war, \"der Angriff dem entsprochen habe, was in der Beziehung der Angeklagten zu dem\nTatopfer üblich war\", weitergehende Handgreiflichkeiten\ndeshalb nicht zu befürchten waren. Unter diesen Umständen\nist die Schlußfolgerung des Landgerichts, das Denken und\nwollen der Angeklagten sei nicht in einem solchen Maße\nangstbesetzt und eingeengt gewesen, daß ihre Fähigkeit zu\neiner situationsgerechten Verarbeitung des Geschehens erheblich beeinträchtigt war, aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nDagegen begegnet die Begründung, mit der das Schwurgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des\n§ 213 StGB verneint hat, durchgreifenden Bedenken. Mit der\nErwägung, die Angeklagte habe schon nach ihrer Einlassung\nnicht aus Wut oder Zorn, sondern ausschließlich aus Angst\ngehandelt, stützt sich das Landgericht rechtsfehlerhaft auf\ndie in diesem Punkt als widerlegt angesehenen Angaben der\nAngeklagten. Sie steht zudem im Widerspruch zu den Ausführungen, mit denen das Landgericht einen Notwehrexzess aus\nFurcht abgelehnt hat. Da es rechtsfehlerfrei ein gesteigertes Angstgefühl der Angeklagten als (mit-)Jursächlich für\ndie das erforderliche Maß überschreitenden Verteidigungshandlungen ausgeschlossen hat, war das Landgericht gehalten, sich mit der Motivation der Angeklagten auseinanderzusetzen, in dieser Weise - mit bedingtem Tötungsvorsatz -\ngegen ihren Lebensgefährten vorzugehen. Angesichts der vorangegangenen Beschimpfungen, Beleidigungen und Tätlichkeiten liegt es nicht fern, daß die Angeklagte auch aus Zorn\ngehandelt hat.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß bei rechtsfehlerfreier Prüfung des § 213 - erster Alternative - StGB das\nSchwurgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Zwar\nhat das Schwurgericht unter Berücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit einen minder schweren Fall nach\n\n§ 213 - zweite Alternative - StGB angenommen. Bei Vorliegen\n\nder Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung nach\n\n§ 213 - erste Alternative - StGB hätte die Strafe aber ein\nzweites Mal nach $S 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden\nkönnen. Über die Straffrage muß daher erneut entschieden\n\nwerden.\n\nJähnke RiBGH Theune ist infolge Niemöller\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-09/2-str-442-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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