{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-10-09_2_StR_423_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-10-09","aktenzeichen":"2 StR 423/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 423/98 vom\n\n9. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 27. April 1998 dahin\nabgeändert, daß die Anordnung, einen\nTeil der Strafe vor den Maßregeln zu\n\nvollziehen, entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt\nund im übrigen freigesprochen. Es hat seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung zwei\nJahre der Strafe zu vollziehen sind. Es hat weiter festgelegt, daß danach zunächst die Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen ist, schließlich die Unterbrin-\n\ngung in der Sicherungsverwahrung.\n\nMit der wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung ma-\n\nteriellen Rechts.\n\nSein Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Anordnung\nnach § 67 Abs. 2 StGB betrifft. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten\neinen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Abweichung von\nder regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann. Das Urteil muß in einem solchen Fall\nauf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des\nAngeklagten berücksichtigenden Beurteilung darlegen, wegen\nwelcher besonderen Umstände der Vorwegvollzug der Strafe\ndie Therapie günstiger beeinflussen wird und daß dieses\nziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht\nwerden kann (vgl. auch Senatsbeschluß vom 17. Juli 1998 - 2\nStR 291/98).\n\nDiesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Soweit die Strafkammer entscheidend\ndarauf abgestellt hat, daß der Angeklagte im Anschluß an\ndie Therapie in Freiheit kommen solle, kann diese Erwägung\nim Einzelfall zwar die Anordnung eines (teilweisen) Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel rechtfertigen. Die\nStrafkammer hat hier aber nicht erörtert, daß sich an die\nUnterbringung in die Entziehungsanstalt erst die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anschließt, der Angeklagte\n\nalso nicht ohne weiteres im Anschluß an die Therapie in\n\nFreiheit kommt. Der Tatrichter hätte bedenken müssen, daß\ngerade bei längeren Freiheitsstrafen es darum gehen muß,\nden Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Vollzugsanstalt an der Verwirklichung\ndes Vollzugszieles der Strafe mitarbeiten kann. Dies gilt\nhier um so mehr als eine erfolgreiche Therapie in die spätere Prüfung einzubeziehen ist, ob der Zweck der Maßregel\ndie Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch erfordert oder die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden\n\nkann (88 72 Abs. 3 Satz 2, 67 c, 67 e StGB).\n\nDer Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Gründe für eine erneute Entscheidung nach\n§ 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können. Er ändert daher den Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge dahin,\n\ndaß es beim Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB verbleibt.\n\nTrotz dieses Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen\nRechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO), da der\nAngeklagte sein angestrebtes Ziel (Wegfall der Anordnung\n\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) nicht er-\n\nreicht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der\nAngeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte,\nwenn sie schon entsprechend der Entscheidung des Rechtsmit-\n\ntelgerichts gelautet hätte.\n\nJähnke RiBGH Theune ist infolge Niemöller\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke\nRi'inBGH Dr. Otten Rothfuß\nist infolge Urlaubs\nverhindert, ihre\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-09/2-str-423-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-09/2-str-423-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.963194+00:00"}}