{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-10-09_2_StR_412_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-10-09","aktenzeichen":"2 StR 412/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 412/98 vom\n\n9. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 1998 gemäß SS 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 und\n464 Abs. 3 Satz 3 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten vom\n\n25. April 1998, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nGießen vom 24. März 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,\n\nwird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nvorbezeichnete Urteil und seine sofor-\n\ntige Beschwerde gegen die darin getrof\nfene Kostenentscheidung werden gleich-\n\nfalls verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseiner Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war nach Urteilsverkündung am 24. März\n1998 ordnungsgemäß über die Rechtsmittelfristen belehrt\nworden. Er verfaßte unter dem Datum vom 28. März 1998 ein\nRevisions- und ein Kostenbeschwerdeschreiben. Beide Schrei-\n\nben übergab er - wie der entsprechende Vermerk auf dem Be-\n\ngleitumschlag für abgehende Briefe (SA Bd. III Bl. 205 R)\nausweist - am 31. März 1998 einem Beamten der Justizvollzugsanstalt Kassel I zur Weiterleitung; sie sind am\n\n3. April 1998 bei dem Landgericht Gießen eingegangen.\n\nBei dieser Sachlage hat der Angeklagte die jeweils\neinwöchige Frist zur Einlegung von Revision und Kostenbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt. Wer sein Rechtsmittelschreiben erst am letzten Tag der Frist abgibt, kann\nnicht damit rechnen, daß es noch am selben Tag bei Gericht\neingeht (BGHR StPO § 44 Satz 1 - Verhinderung 4, 12; BGH,\nBeschluß vom 15. Juli 1992 - 2 StR 305/92).\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag bleibt danach ohne Erfolg;\nRevision und Kostenbeschwerde waren mangels Fristwahrung\n\nals unzulässig zu verwerfen.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-09/2-str-412-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-09/2-str-412-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:47.949471+00:00"}}