{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-10-02_2_StR_389_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-10-02","aktenzeichen":"2 StR 389/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 389/98 vom\n\n2. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n23. März 1998 wird mit der Maßgabe\nverworfen, daß im Falle II A1 der\nUrteilsgründe die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Beihilfe\n\nzur Urkundenfälschung entfällt.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung,\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug\nin zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug, wegen versuchter Erpressung und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund neun Monaten verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der\nSachrüge. Seine Revision hat nur insoweit Erfolg, als im\nFalle II A 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Beihilfe zur Urkundenfälschung zu\n\nentfallen hat. Im übrigen ist sein Rechtsmittel aus den zu-\n\ntreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nAuch hinsichtlich der Schuldspruchänderung schließt\nsich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nan:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt\nzur Schuldspruchänderung im Falle II A 1 der Urteilsgründe.\nDie Revision rügt mit Erfolg, daß der Angeklagte nicht nur\nwegen Beihilfe zum Betrug, sondern zu Unrecht auch tateinheitlich wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt\nwurde. Das Tatgericht läßt außer acht, daß ein Gehilfe nur\nden Teil der Tat fördern kann, der noch bevorsteht (vgl.\nBGHSt 2, 344, 347). Die Haupttat war im Zeitpunkt der Beihilfeleistung durch den Angeklagten hinsichtlich der Urkundenfälschung nicht nur vollendet, sondern bereits beendet\n- auch in der Form des Gebrauchens -. Dagegen war Beihilfe\nzum Betrug noch möglich. Erst der Angeklagte führte den\nSchaden herbei, indem er den durch die Haupttat erlangten\nBundesbankscheck einlöste. Wenn der Angeklagte auch in umfassender Kenntnis von der Haupttat handelte, so ist er\nstrafrechtlich doch nur für die Beihilfe zum Betrug verantwortlich, denn nur insoweit stand noch ein Teil der Haupt-\n\ntat bevor, der noch gefördert werden konnte.\n\nDieser Rechtsfehler führt zwar zur Schuldspruchänderung, nicht aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn es\nkann ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Die tateinheitliche Verletzung eines anderen\nGesetzes kann, muß aber nicht strafschärfend verwertet werden (Tröndle, StGB § 52 Rdn. 4A; BGH NStZ 89, 72). Das Tat-\n\ngericht hat hier von der Möglichkeit, die vermeintliche\n\nVerletzung eines anderen Gesetzes, nämlich § 267 StGB,\nstrafschärfend zu verwerten, gerade keinen Gebrauch gemacht. Bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens ist es\nvom Straftatbestand des $S 263 StGB ausgegangen und nicht\nvon dem des § 267 StGB (UA S. 89). Die maßgeblichen strafschärfenden Zumessungsgründe sind allein die Schadenshöhe,\nein Gesichtspunkt, der nur im Rahmen des Betruges von Bedeutung ist, und der schnelle, bedenkenlose Tatentschluß\ntrotz laufender Bewährung wegen einer \"einschlägigen Vorverurteilung'. Dabei stellt das Landgericht nicht auf die\nGesetzesverstöße der Vorverurteilung ab, sondern darauf,\ndaß sich der Angeklagte über die Warnfunktion der Vorstrafe, die auch wegen Betruges erfolgt war, hinwegsetzte (UA\nSs. 91 £).\"\n\nErgänzend merkt der Senat an, daß der Tatrichter den\nUmstand, daß der Angeklagte in eine \"größtenteils bereits\nausgeführte Tat einbezogen wurde\" zur Begründung dafür herangezogen hat, den Tatbeitrag des Angeklagten lediglich als\nBeihilfe nicht als Mittäterschaft zu werten (UA S. 83).\nAuch deshalb ist auszuschließen, daß die verhängte Strafe\ndarauf beruht, daß die Urkundenfälschung schon beendet war,\n\nals der Angeklagte Beihilfe leistete.\n\nBei dem geringen Erfolg der Revision des Angeklagten\nist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten zu belasten, die durch sein Rechtsmittel entstanden sind (S 473\n\nAbs. 4 StPO).\n\nJähnke RiBGH Theune ist infolge Detter\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke\n\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-02/2-str-389-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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