{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-10-02_2_StR_297_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-10-02","aktenzeichen":"2 StR 297/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 297/98 vom\n\n2. Oktober 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. März 1997 (richtig:\n1998) im Rechtsfolgenausspruch - mit\nAusnahme der Verfallsanordnung - mit\nden zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln, unter Einbeziehung der Strafe aus einem\n\nfrüheren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. 3.150 DM\nwurden für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet\nsich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das\nRechtmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht\nhat bei der Strafzumessung neben dem (Teil)Geständnis des\nAngeklagten und seiner drohenden Ausweisung ausdrücklich zu\nseinen Gunsten berücksichtigt, daß er seinen Rauschgiftlieferanten offenbart hat. Das Landgericht hat jedoch nicht\nerörtert, ob hierdurch ein wesentlicher Aufklärungserfolg\neingetreten ist, der eine Strafmilderung nach § 31 BtMG ermöglicht, obwohl dies hier nahe lag. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, daß sich aus dem Urteil\nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der gesetzlich vertypte Milderungsgrund des $S 31 Nr. 1 BtMG, der\nauch zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann,\nhier von vornherein ausgeschlossen ist. Das gilt auch, soweit der Angeklagte kein umfassendes, sondern nur ein Teilgeständnis abgelegt hat. Der Senat kann daher nicht prüfen,\nob die Strafkammer von den in § 31 Nr. 1 BtMG eröffneten\nMöglichkeiten der Strafmilderung rechtsfehlerfrei keinen\nGebrauch gemacht und die Offenbarung des Lieferanten zu\nRecht nur als allgemeinen Strafmilderungsgrund gewertet\nhat. Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Denn angesichts der vergleichsweise\nstrengen Ahndung der Taten kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei einer Herabsetzung der Strafrahmenuntergrenze insbesondere in\n\nden Fällen des S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mildere Einzelstrafen\n\nund im Hinblick auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt\nder zu beurteilenden Taten auch eine mildere Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe verhängt hätte.\n\nAuch die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht\nhat einen Hang des Angeklagten, im Übermaß Betäubungsmittel\nzu sich zu nehmen, im Hinblick auf den festgestellten Drogenkonsum und die psychische Abhängigkeit des Angeklagten\n\nrechtsfehlerhaft verneint.\n\nÜber die Strafzumessung und die Frage der Unterbringung muß daher neu verhandelt und entschieden werden. Dabei\nwird der neue Tatrichter auch die Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten zur Tatzeit (§ 21 StGB) nochmals zu prüfen haben. Die Verfallsanordnung kann jedoch bestehen bleiben.\n\nSie wird durch die dargelegten Rechtsfehler nicht erfaßt.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-10-02/2-str-297-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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