{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"2 StR 341/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 341/98\n\nvom\n\n16. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. September 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nNiemöller,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n\n3. April 1998 wird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens\n\naufzuerlegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung zu\n\neiner Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\n\nhat keinen Erfolg.\n\nEiner Erörterung bedarf allein die vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob das\nLandgericht bedingten Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei be-\n\njaht hat.\nDer Senat vermag keinen Rechtsfehler zu erkennen.\n\nDer Angeklagte stach nach einer \"Rangelei\" zwischen\nseinem Bruder L. und dem E. mit einem Klappmesser (Klingenlänge 6,5 cm) sechs Mal dem E. in Bauch und Rücken. Ein\nStich unterhalb des rechten Schulterblattes wies eine Tiefe\nvon 10 cm auf, ebenso ein Stich, der den Unterbauch des Ge-\n\nschädigten traf.\n\nDas Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz damit begründet, daß die beiden 10 cm tief und mit nicht unerheblicher Wucht geführten Stiche durch die Art ihrer Ausführung grundsätzlich lebensbedrohliche Verletzungen hervorrufen konnten und dem Angeklagten dies auch bewußt gewesen sei. Nach der Art der Tatausführung habe der Angeklagte\nnicht darauf vertrauen können, der Tod des E. werde trotz\nder erkennbaren und von ihm auch angenommenen Gefahren\nnicht eintreten. Vielmehr habe er dessen Tod in Hinblick\nauf sein vorrangiges Ziel, seinem Bruder bei der Auseinandersetzung zu helfen, in diesem Moment billigend in Kauf\n\ngenommen.\n\nDiese Würdigung der für die subjektive Tatseite maßgeblichen Umstände ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der Tatrichter darf aus äußerst gefährlichen Gewalt-\n\nhandlungen, wenn sonstige Umstände nicht entgegenstehen,\n\nden Schluß ziehen, der Täter habe die als möglich erkannte\n\nTodesfolge auch gebilligt (vgl. BGHR StGB S$S 212 Abs. 1 -\nVorsatz bedingter 2 und 3).\nDie Kostenentscheidung beruht auf S 74 JCG.\nTheune Niemöller\n\nJähnke\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-16/2-str-341-98","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-16/2-str-341-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.691003+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-09-16/2-str-341-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1998-09-16","dockets":["2 StR 341/98"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 16.09.1998 – 2 StR 341/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-16/2-str-341-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n\n3. April 1998 wird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Verfahrens\n\naufzuerlegen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:23:46.691003+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}