{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-09-16_2_StR_317_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"2 StR 317/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 317/98\nalt: 2 StR 173/97\n\nvom\n\n16. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n16. September 1998 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hanau vom\n2. Februar 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom\n12. November 1996 wegen Mordes, versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nals Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, daß seine\n\nSchuld besonders schwer wiegt.\n\nDer Senat hat dieses Urteil durch Beschluß vom 7. Mai\n1997 - 2 StR 173/97 - mit den Feststellungen aufgehoben,\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch aufrechterhalten. Grund der Aufhebung war, daß die Verneinung\nder Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten zur Tatzeit rechtlicher Nachprüfung nicht standhielt und bei der\ngegebenen Sachlage Schuldunfähigkeit im Sinne des $S 20 StGB\n\nnicht sicher auszuschließen war.\n\nDer neue Tatrichter kam nach Anhörung eines weiteren\nSachverständigen und - isoliert gesehen - rechtsfehlerfreier Verneinung der Voraussetzungen der S$S§ 20, 21 StGB zu einem mit dem ersten Urteil übereinstimmenden Schuld- und\n\nRechtsfolgenausspruch.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts rügt.\n\nSein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO).\n\nDer Schuldspruch hat erneut keinen Bestand. Da der Senat nur die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten hat, war der neue Tatrichter gehalten, eigene\nFeststellungen zum inneren Tatgeschehen zu treffen. Die\nsubjektive Tatseite umfaßt hier insbesondere den Vorsatz,\ndie zur Bejahung eines Mordes führenden niedrigen Beweggründe und die innere Einstellung des Angeklagten, welche\nim Rahmen der Würdigung der Täterpersönlichkeit Schlüsse\nauf die besondere Schwere der Schuld zuläßt. Hierzu hat der\nTatrichter keine Feststellungen getroffen. Er war ersichtlich der Meinung, daß auch insoweit das erste Urteil in\nRechtskraft erwachsen ist. Demgemäß teilt das Landgericht\nmit, daß es von \"folgendem, in Rechtskraft erwachsenen\nSachverhalt auszugehen hatte\" und gibt dann das erste Urteil einschließlich aller Feststellungen zum inneren Tatgeschehen wieder. Eigene Feststellungen zur subjektiven\nTatseite, die sowohl aus dem Tatgeschehen selbst als auch\naus den Äußerungen des Angeklagten gegenüber Zeugen hätten\nhergeleitet werden können, wurden nicht getroffen. Da die-\n\nse, insbesondere was das Mordmerkmal niedrige Beweggründe\n\nund die Voraussetzung der Bejahung der besonderen Schwere\nder Schuld anbelangt, zwar naheliegend sind aber sich nicht\nzwingend aus dem äußeren Tatgeschehen ergeben, konnte hier\nauf eine Feststellung nicht verzichtet werden. Das Urteil\n\nmußte daher insgesamt aufgehoben werden.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2\nSatz 1 StPO Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurück-\n\nverwiesen.\n\nJähnke Theune Rothfuß\n\nNiemöller Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-16/2-str-317-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-16/2-str-317-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.672933+00:00"}}