{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-09-04_2_StR_392_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-09-04","aktenzeichen":"2 StR 392/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 392/98\nalt: 2 StR 591/97 vom\n\n4. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. September 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n17. März 1998 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten zunächst wegen\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n(Einzelstrafen: Fall I: zwei Jahre und neun Monate; Fall\nII: ein Jahr und sechs Monate; Fall III: ein Jahr und sechs\n\nMonate) verurteilt.\n\nDieses Urteil wurde durch Senatsbeschluß vom\n17. Dezember 1997 - 2 StR 591/97 - mit den Feststellungen\n\nwegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben und\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückver-\n\nwiesen.\n\nDer neue Tatrichter hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten [Einzelstrafen: Fall I (Teil des früheren Falles I): zwei Jahre\nund neun Monate; Fall II (weiterer Teil des früheren Falles\nI): ein Jahr und sechs Monate; Fall III (früher Fall III):\nzwei Jahre und Fall IV (vorher Fall II) ein Jahr und drei\n\nMonate] verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg, im übrigen ist es un-\n\nbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Tatrichter verstieß durch die Abänderung des\n\nSchuldspruchs in vier Taten nicht gegen das Verschlechte-\n\nrungsverbot. Er durfte - entsprechend der Anklage - die vom\nersten Tatrichter im Fall I als eine Tat gewertete Handlung\nals zwei selbständige (5 53 StGB) Taten ansehen. Die Wirkung des Verschlechterungsverbotes beschränkt sich auf Art\nund Höhe der Rechtsfolgen der Tat, schließt aber eine Änderung (sogar eine Verschärfung) des Schuldspruchs nicht aus\n(vgl. hierzu Pikart in KK StPO 3. Aufl. § 358 Rdn. 18\n\nm.w.N.).\n\nDer Strafausspruch war aber aufzuheben, da der neue\nTatrichter insoweit gegen das Verschlechterungsverbot\n\n(s 358 Abs. 2 StPO) verstoßen hat.\n\nDas Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesanmtstrafe aus, sondern läßt grundsätzlich auch eine Erhöhung\nder Einzelstrafen nicht zu (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 265;\nBGHSt 13, 41, 42; BGHSt 1, 252 ££f. = NJW 1951, 611, 612).\nDaß der Tatrichter im Falle III (vorher ebenfalls Fall III)\neine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt hat, obwohl\nder erste Tatrichter hierfür ein Jahr und sechs Monate\nfestgesetzt hatte, ist daher rechtsfehlerhaft. Dem steht\nnicht entgegen, daß der neue Tatrichter straferschwerende\nUmstände festgestellt hat. Dies befreite ihn nicht von der\nBindung an das Verschlechterungsverbot hinsichtlich der\nRechtsfolgen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Juni 1998 - 5\nStR 233/98). Die im Falle III verhängte Einzelstrafe hat\n\ndaher keinen Bestand.\n\nAngesichts des kriminologischen Zusammenhangs der Taten kann der Senat nicht ausschließen, daß auch die anderen\nEinzelstrafen von der rechtsfehlerhaften Erhöhung der im\nFalle III verhängten Einzelstrafe beeinflußt sind. Dies\ngilt hier um so mehr, als die Urteilsgründe verdeutlichen,\ndaß der Tatrichter auch in den Fällen I und II die Feststellung erschwerender Umstände zum Anlaß genommen hat, hohe Strafen zu verhängen, von denen bereits die Einzelstrafe\nim Falle I, der nur einen Teil des früheren Falles I dar-\n\nstellt, die Höhe der früheren \"Einheitsstrafe\" erreicht.\n\nEiner Aufhebung auch von Feststellungen bedarf es hier\n\nnicht.\n\nDer neu berufene Tatrichter ist nicht gehindert, insoweit ergänzende und nicht in Widerspruch stehende Feststel-\n\nlungen zu treffen.\n\nNiemöller Theune Detter\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-04/2-str-392-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-04/2-str-392-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.329147+00:00"}}