{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-09-04_2_StR_390_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-09-04","aktenzeichen":"2 StR 390/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 390/98 vom\n\n4. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nH. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. März 1998,\nsoweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt, hat in dem aus\ndem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen\n\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n1. Der Strafausspruch war aufzuheben.\n\nNach den Feststellungen überfielen der Angeklagte und\nder nicht revidierende Mitangeklagte G. am 11. November\n1997 einen Lidl-Markt unter Mitnahme einer (nicht geladenen) Gas- bzw. Schreckschußpistole, eines Holzknüppels und\neiner Rolle Plastikklebeband. Sie bedrohten die Zeugin S.\nmit der Pistole, dirigierten sie zum Büroraum und erzwangen\ndie Herausgabe der Tresorschlüssel. Anschließend fesselten\nsie die Zeugin mit dem Klebeband an einen Stuhl, öffneten\nden Tresor, entnahmen 26.910,-- DM, liefen weg und teilten\n\ndie Beute.\n\nDas Landgericht hat zutreffend die Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten dem Strafrahmen des zur Tat-\n\nzeit geltenden § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen.\n\nZu erörtern ist, ob der durch das Sechste Gesetz zur\nReform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998, in\nKraft seit 1. April 1998, eingeführte § 250 StGB n.F. ge-\n\ngenüber der zur Tatzeit geltenden Fassung das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB ist und ob gegebenenfalls\n\nhier der Strafausspruch darauf beruht.\n\nDie Rückwirkung des milderen Strafgesetzes muß nach\n§ 2 Abs. 3 StGB auch noch das Revisionsgericht beachten.\nDas gilt selbst für Rechtsänderungen, die nur den Rechtsfolgenausspruch betreffen (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner StPO 43. Aufl. $S 354 a Rdn. 1 m.w.N.).\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen nicht die\nVoraussetzungen des § 250 Abs. 2 StGB n.F., der ebenfalls\neine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht, erfüllt, wobei\nhier nur eine Prüfung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. in\nBetracht kommt.\n\nUngeladene Schußwaffen sind keine Waffen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 26. August 1998 - 2\nStR 351/98 - m.w.N.). Sie sind auch keine anderen gefährlichen Werkzeuge, wenn allein mit der Abgabe von Schüssen gedroht wird. Der Holzknüppel ist keine Waffe im Sinne dieser\nVorschrift; als gefährliches Werkzeug wurde er hier nicht\nverwendet. Das Plastikklebeband wurde zwar verwendet, war\naber - jedenfalls im konkreten Fall - kein gefährliches\nWerkzeug (vgl. auch BGH MDR 1989, 754). Da die Angeklagten\ndie Pistole (und den Holzknüppel) beim Raub bei sich führten, um den Widerstand der Zeugin S. durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, ist aber der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. verwirklicht. Danach wird der Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter drei\n\nJahren bestraft.\n\nWenn auch der Tatrichter, der rechtsfehlerfrei die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt hat, die erkannte Strafe als \"das Mindeste, was erforderlich ist\" bezeichnet hat und die verhängte Strafe im Rahmen des\ntatrichterlichen Spielraums liegt, kann der Senat doch in\nÜbereinstimmung mit dem Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts nicht ausschließen, daß sich eine niedrigere\nMindeststrafe (drei Jahre statt fünf Jahre) auf die Straf-\n\nhöhe ausgewirkt hat.\n\nVon einer Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß S 357\nStPO auf den Mitangeklagten G., der nicht Revision eingelegt hat, war abzusehen. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung ist nicht möglich, wenn das Urteil im Zeitpunkt des\nErlasses rechtsfehlerfrei war und die Urteilsaufhebung hinsichtlich des Revisionsführers auf einer gemäß $S 354 a StPO\nvom Revisionsgericht zu beachtenden inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung beruht (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1998\n- 1 StR 185/98 -; BGHSt 41, 6, 7; 20, 77, 78).\n\n2. Keinen Bestand hat das Urteil auch, soweit die\nStrafkammer davon abgesehen hat, gemäß S 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt\n\nanzuordnen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte mit 18 Jahren zum ersten Mal Drogen. Er rauchte Haschisch und nahm am Wochenende bei Discobesuchen Ecstasy.\nSpäter fing er an, Heroin durch die Nase zu sniefen. Er\nwollte davon wieder loskommen und wurde in ein Codeinprogramm aufgenommen. Etwa ein halbes Jahr nahm er kein Heroin\nmehr. Er fing dann aber an, Crack zu nehmen. Infolge seines\n\nDrogenkonsums verlor er Arbeitsstellen. In den Jahren 1991\n\nund 1993 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten bestraft.\nIm vorliegenden Fall ging der Angeklagte nach der Beuteteilung \"sofort\" (UA S. 7) los und holte Crack, das von beiden\n\nAngeklagten konsumiert wurde.\n\nBei dieser Sachlage hätte der Tatrichter ausdrücklich\nerörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt in Betracht kommt. Dem steht hier\nnicht entgegen, daß der Tatrichter im Rahmen der Ablehnung\nder Voraussetzungen der S§§ 20, 21 StGB den angehörten Sachverständigen dahin wiedergegeben hat, daß beim Angeklagten\nvon einer nicht auf sehr hohem Niveau liegenden Polytoxikomanie und einer Abhängigkeit auf niedrigem Niveau auszugehen sei. Abgesehen davon, daß die zum Drogenkonsum getroffenen Feststellungen zur Überprüfung dieser Bekundung nicht\nausreichen, erfordert die Annahme eines Hanges im Sinne des\n§§ 64 StGB nicht die Bejahung der Voraussetzungen des $S 21\nStGB (vgl. BGHR StGB $S 64 Ablehnung 6).\n\nAnhaltspunkte dafür, daß eine Entziehungskur von vorn-\n\nherein aussichtslos erscheint, sind nicht ersichtlich.\n\nEiner etwaigen Nachholung der Unterbringung steht\nnicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revison\neingelegt hat (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5); der\nBeschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch\ndas Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen\n\n(vgl. BGHSt 38, 362).\n\nEine Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß S 357 StPO\nauf den Mitangeklagten kommt auch insoweit nicht in Be-\n\ntracht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1997 - 3 StR\n\n611/97; BGH, Beschl. v. 23. August 1996 - 2 StR 382/96;\nBGHR StPO $S 357 Erstreckung 4).\n\nNiemöller Theune RiBCGH Detter\nkann urlaubshalber nicht\nunterschreiben.\n\nNiemöller\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-04/2-str-390-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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