{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-09-04_2_StR_381_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-09-04","aktenzeichen":"2 StR 381/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 381/98 vom\n\n4. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des\nBeschwerdeführers am 4. September 1998 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMarburg vom 13. Mai 1998 im Straf-\n\nausspruch aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls und\nDiebstahls oder Hehlerei zu einer Jugendstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn\n\nfreigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch\nErfolg, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO\n\nunbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil\ndas Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Werdegang des Angeklagten\nenthält. In den Urteilsgründen, welche die Feststellungen\nzu den Taten, die Beweiswürdigung, die Rechtsfolgenbestimmung und eine kurze Mitteilung der Vorstrafen weitgehend\nmiteinander verknüpfen, ist zur Person und zum Werdegang\nlediglich ausgeführt, dem Angeklagten sei es trotz zahlreicher Hilfsangebote nie gelungen, eine halbwegs vernünftige\nLebensperspektive zu entwickeln. Er habe sich aus der wenig\nerfreulichen Familie in den Schoß einer 16 Jahre älteren\nFreundin geflüchtet. Das reicht gerade bei einer Verurteilung zu Jugendstrafe nicht aus (vgl. BGHR StPO $S 267 Abs. 3\nSatz 1 - Strafzumessung 9, 10, 12; StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 15).\n\nNiemöller Theune RiBGH Detter\nist wegen Urlaubs an der\nUnterschrift\ngehindert.\n\nTheune\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-04/2-str-381-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-04/2-str-381-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.289611+00:00"}}