{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-09-04_2_StR_328_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-09-04","aktenzeichen":"2 StR 328/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 328/98 vom\n\n4. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n4. September 1998 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n5. März 1998 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDas auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nüber eine Partneragentur die Zeugin K. in seine Wohnung bestellt. Als diese die starke Verschmutzung der Wohnung des\nAngeklagten und dessen Alkoholisierung bemerkte, beschloß\nsie unverzüglich wieder zu gehen. Sie teilte dies dem Angeklagten mit und bat ihn, ihr das - für diese Fälle übliche - Fahrgeld zu bezahlen, welches sie mit 100,-- DM an-\n\ngab. Hiermit war der Angeklagte einverstanden. Als die Zeu-\n\ngin K. nach einem Telefonat mit der Partnerschaftsagentur\nden Angeklagten aufforderte, ihr das versprochene Geld zu\ngeben, weigerte sich dieser jedoch. Die Zeugin nutzte dann\neinen Toilettenbesuch des Angeklagten aus, um aus dessen\nauf dem Nachttisch liegenden Geldbörse das ihr \"zustehende\"\nGeld zu nehmen. Dies bemerkte der zurückkehrende Angeklagte, geriet in Wut, nahm ein ansonsten als Brieföffner verwendetes Messer und verlangte unter Drohung mit dem Messer\nRückgabe des Geldes. Als die Zeugin K. sich weigerte, \"kam\nes zunächst zu einer verbalen und anschließend auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der\nAngeklagte versuchte, sich das Geld selbst zurückzuholen.\nEs entspann sich ein längeres Handgemenge ... . Dabei hielt\nder Angeklagte das Messer, mit dem er zunächst nur drohen\nwollte, weiter in Händen. Durch dieses erlitt die Zeugin im\nVerlaufe der Handgreiflichkeiten zum einen an der linken\nHalsseite sowie bei dem Versuch, das Messer wegzuschieben,\nan der linken Hand oberflächliche Schnittwunden. Dem Angeklagten war bewußt, daß die Zeugin bei der körperlichen\nAuseinandersetzung durch das Messer, obwohl er dieses nicht\ngezielt gegen sie einsetzte, nicht unerheblich verletzt\nwerden könnte. Es war ihm aber letztlich gleichgültig, da\nes ihm auf die Rückerlangung des Geldes ankam. Schließlich\ngelang es der Zeugin K., sich durch einen Tritt in die Genitalien von dem Angeklagten zu befreien und die Wohnung zu\n\nverlassen\" (UA S. 16).\n\n1. Diese Feststellungen, die hinsichtlich des Ablaufes\ndes Handgemenges ohnehin nicht ausreichend bestimmt sind,\n\ntragen die Verurteilung nicht.\n\nDer Tatrichter hätte prüfen müssen, ob das Handeln des\n\nAngeklagten gerechtfertigt war. Nach § 859 Abs. 2 BGB darf\n\nder Besitzer, dem eine Sache mittels verbotener Eigenmacht\nweggenommen wird, sie dem auf frischer Tat betroffenen Täter mit Gewalt wieder abnehmen. Unabhängig davon, ob die\nZeugin K. gegen den Angeklagten einen Zahlungsanspruch über\n100,-- DM hatte, beging sie durch die vom Angeklagten nicht\ngestattete Wegnahme des Geldes verbotene Eigenmacht (8 858\nBGB). Diese Eigenmacht war verboten, da die Voraussetzungen\nder Selbsthilfe (Ss 229 BGB) nicht vorlagen. Der Angeklagte\nhandelte danach rechtmäßig. Dafür, daß das Verhalten des\nAngeklagten im konkreten Fall rechtsmißbräuchlich war - was\nin Ausnahmefällen bei unerträglichem Mißverhältnis zwischen\ndem angegriffenen Rechtsgut und der durch die Gewalthandlung herbeigeführten Verletzung oder Gefährdung angenommen\nwerden kann - geben die bisherigen Feststellungen nichts\nher. Hierbei ist zu sehen, daß der Angeklagte das Messer\nnicht gezielt gegen die Zeugin eingesetzt hat und die Ver-\n\nletzungen eher zufällig entstanden sind.\n\nDie bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um\ndiese Frage abschließend zu entscheiden, zumal da der\nTatrichter den rechtlichen Aspekt eines Rechtfertigungsgrundes in den Urteilsgründen gar nicht erkennbar bedacht\n\nhat.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus hatte ohnehin keinen Bestand.\n\nZu den Unterbringungsvoraussetzungen des § 63 StGB gehört, daß die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der\n\nverminderten Schuldfähigkeit begangen wurde. Der zur Zeit\n\nder Tat bestehende Zustand muß der eines länger dauernden\nsein. Alkoholsucht, die nicht auf einem geistigen Defekt,\nsondern auf Charaktermängeln beruht, reicht nicht aus; auch\nnicht, daß ein Psychopath unter Alkohol Straftaten begeht\n(vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. $S 63 Rdn. 2 bm.w.N.). In Fällen dieser Art, in denen die Verminderung der Schuldfähigkeit durch die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten mitverursacht ist, diese aber letztlich auf den Alkoholgenuß\nzurückzuführen ist, kann § 63 StGB nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Zustand 9 m.w.N.). Den\nFeststellungen des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, daß\ndies hier der Fall ist. Der Tatrichter hat die Bejahung der\nVoraussetzungen des $S 21 StGB beim Angeklagten auf dessen\nnarzißtische Persönlichkeitsstruktur, seine diese verstärkende Multiinfarktdemenz, sowie seine nicht unerhebliche\nAlkoholintoxikation (ca. 1,8 %0), die die bereits vorhandenen Defekte zum Tatzeitpunkt dann \"noch einmal verstärkt\"\nhat, gestützt. Das Landgericht ist davon ausgegegangen, daß\n\"das Zusammenwirken aller drei Momente\" dann dazu führte,\ndaß das Steuerungsvermögen entsprechend der grundsätzlich\nbestehenden Einsichtsfähigkeit zu handeln, erheblich reduziert war. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß die\nvorhandenen Defekte allein schon zur positiven Feststellung\nder Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB ausgereicht hätten.\nBei der Prüfung der Unterbringung gemäß $S 63 StGB wird zwar\nausgeführt, daß die erheblich verminderte Schuldfähigkeit\n\"in erster Linie auf seinem durch die vorliegende Multiinfarktdemenz gekennzeichneten geistigen Zustand beruhe, dessen persönlichkeitsverändernde Wirkung unter Alkoholeinfluß\n\nlediglich noch verstärkt wird\" (UA S. 29). Damit wird aber\n\n- insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Landgerichts zum Zusammenwirken aller drei Momente - nicht hinreichend deutlich, daß auch ohne die Alkoholintoxikation\nzur Tatzeit die Voraussetzungen der S$S§ 20, 21 StGB vorgelegen haben. Die Feststellungen reichen daher nicht aus, um\n\nden erforderlichen länger dauernden Zustand zu belegen.\n\nNiemöller Theune RiBGH Detter ist\nwegen Urlaubs an\n\nder Unterschrift\ngehindert.\nTheune\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-04/2-str-328-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 859","ref_norm":"859","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-04/2-str-328-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.271052+00:00"}}