{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-09-02_2_StR_144_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-09-02","aktenzeichen":"2 StR 144/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 144/98\n\nvom\n\n2. September 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 2. September 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDetter,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nund Richter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten P.\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1997, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte der unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge für schuldig befunden, sie zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und das\nsichergestellte Rauschgift sowie die Flugtickets eingezogen. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte\nRevision der Angeklagten, die sie nachträglich auf den\nStrafausspruch beschränkt hat. In diesem Umfang hat das\n\nRechtsmittel Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie läßt besorgen, daß\ndie Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung die Ausübung\ndes Schweigerechts im Ermittlungsverfahren rechtsfehlerhaft\n\nals Indiz zum Nachteil der Angeklagten verwertet hat.\n\nDie Angeklagte war - aus Jamaica kommend - am Frankfurter Flughafen mit 1,2 kg Kokaingemisch, das sie an ihrem\nKörper versteckt trug, festgenommen worden. Bei ihrer Festnahme übergab sie dem Beamten der Zollfahndung einen Zettel, auf dem ein Hotel in der Nähe des Londoner Flughafens\nvermerkt war und wies darauf hin, daß sie dort von dem namentlich nicht benannten Abnehmer des Kokains abgeholt werden sollte. Im übrigen machte sie keine Angaben. Erstmals\nin der Hauptverhandlung hat sie durch ihren Verteidiger erklärt, sie sei in Jamaica durch Drohungen zu der Kuriertätigkeit bestimmt worden. Das Landgericht hat dieser Einlas-\n\nsung keinen Glauben geschenkt und u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Angeklagte hat weder anläßlich ihrer Festnahme\nnoch bei ihrer richterlichen Vernehmung behauptet, bedroht\nbzw. zu diesem Rauschgifttransport gezwungen worden zu\nsein, wie dies auch ohne weitere Angaben zur Sache möglich\ngewesen wäre und - wenn man ihrer Einlassung folgt - nahegelegen hätte. Vielmehr hat sie nur allgemein von ihrem\n\nAuskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht\".\n\nDas Recht der Angeklagten, zu schweigen (8$S 136 Abs. 1\nSatz 2, 163 a Abs. 3 Satz 2 „ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO), verbietet es nicht nur, aus einem vollständigen Schweigen zum\nTatvorwurf, sondern auch aus einer unterschiedlichen Ausübung des Aussageverweigerungsrechts während verschiedener\n\nVerfahrensstadien oder Vernehmungen Schlüsse zum Nachteil\n\ndes Angeklagten zu ziehen, weil andernfalls sein Recht,\nnicht zur Sache auszusagen, eingeschränkt würde. Weder darf\nein anfängliches Schweigen bei einer Einlassung zur Sache\nin einer späteren Verfahrenssituation noch eine Aussageverweigerung in einer späteren Vernehmung nach anfänglicher\nSachäußerung als belastendes Beweisanzeichen verwendet werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 281; 38, 302, 305; BGHR StPO\n§ 261 Aussageverhalten 4, 6, 7, 9, 11, 14; BGH, Urt. v.\n\n15. Oktober 1970 - 4 StR 326/70 bei Dallinger, MDR 1971,\n18; OLG Köln NStZ 1991, 52; OLG Zweibrücken StV 1986, 290;\nOLG Hamm NJW 1974, 1880, 1881). Durch eine vorausgegangene\nSachäußerung erlangt die spätere uneingeschränkte Ausübung\ndes Schweigerechts auch nicht den Charakter eines Teilschweigens, das - wie etwa das Schweigen zu einzelnen Punkten innerhalb einer Vernehmung - der freien Beweiswürdigung\n\nzugänglich ist.\n\nEs kann deshalb dahinstehen, wie das Verhalten der Angeklagten bei ihrer Festnahme zu werten ist. Selbst wenn\ndarin eine Teileinlassung zu sehen ist, bei der die Strafkammer nicht gehindert gewesen wäre, das gleichzeitige\nSchweigen zu einzelnen entlastenden Umständen indiziell zu\nverwenden (BGHSt 32, 140, 145), war es jedenfalls rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer aus dem (uneingeschränkten)\nSchweigen der Angeklagten bei der späteren richterlichen\nVernehmung nachteilige Schlüsse gezogen hat. Dieser Fehler\nin der Beweiswürdigung stellt zwar weder die - von der Angeklagten nicht bestrittene - Täterschaft noch die Rechtswidrigkeit der Tat in Frage, er kann sich aber in der\nStrafzumessung ausgewirkt haben, weil das Vorliegen der von\nder Angeklagten behaupteten Zwangslage strafmildernd zu be-\n\nrücksichtigen gewesen wäre. Die Strafkammer hat zwar weite-\n\nre erhebliche Gründe angeführt, die möglicherweise auch für\nsich allein geeignet gewesen wären, die Einlassung zu widerlegen. Da die Kammer aber ihre Überzeugung, die behauptete Zwangslage sei nachträglich erfunden worden, auf alle\n- ohne Gewichtung - geschilderten Umstände stützt, kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß die fehlerhafte Wertung\ndes dargelegten Aussageverhaltens zur Überzeugungsbildung\nder Kammer beigetragen hat. Der Strafausspruch kann danach\n\nkeinen Bestand haben.\n\nNiemöller Theune RiBGH Detter\nist wegen Urlaubs\nan der Unterschrift\ngehindert.\nTheune\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-02/2-str-144-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-09-02/2-str-144-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:46.175235+00:00"}}