{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-08-26_2_StR_346_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"2 StR 346/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 346/98 vom\n\n26. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum bewaffneten unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 1998\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß\nder Angeklagte wegen Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge verurteilt\n\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Tat des Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen beurteilt, obgleich es den Haupttäter zu Recht nur wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge verurteilt hat, weil dieser selbst\nkeine Schußwaffe oder ähnlichen Gegenstand im Sinne des\n§ 30 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit sich führte (vgl. BGHSt 42,\n368) und von dem Totschläger, den der Angeklagte bei sich\n\nhatte, zudem nichts wußte.\n\nNach dem Grundsatz der Akzessorietät kann deshalb der\nAngeklagte ebenfalls nicht nach § 30 a BtMG verurteilt wer-\n\nden. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nDer Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Das\nLandgericht hat einen minder schweren Fall bejaht und ist\nvon einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\n(s 30 a Abs. 3 BtMG) ausgegangen. Der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß $S 29 a Abs. 2 BtMG - den das\nLandgericht beim Haupttäter im übrigen verneint hat - unterscheidet sich nur unwesentlich von dem Strafrahmen des\n§ 30 a Abs. 3 BtMG. Lediglich die Mindeststrafe ist um drei\nMonate geringer. Es kann ausgeschlossen werden, daß das\nLandgericht bei Anwendung dieses Strafrahmens eine geringere als die verhängte Strafe von zwei Jahren und sechs Mona-\n\nten für angemessen gehalten hätte.\n\nTheune Detter Maatz\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/2-str-346-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/2-str-346-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.746659+00:00"}}