{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-08-26","aktenzeichen":"2 StR 324/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 324/98 vom\n\n26. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n7. April 1998 im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 7\nAusländergesetz a.F. in 19 Fällen (davon waren in 14 Fällen\nrechtskräftige Einzelstrafen von je sechs Monaten festgesetzt, in fünf Fällen hat die Strafkammer Einzelstrafen von\nje fünf Monaten neu bemessen) und wegen Einschleusens von\nAusländern in 20 Fällen (rechtskräftige Einzelstrafen je\n\nein Jahr sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte\n\nmit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als\n\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme\n\nzur Bemessung der Gesamtstrafe ausgeführt:\n\n\"Die von der Kammer gefundene Formulierung, auffallend\nseien 'die gravierenden Verstöße gegen die Rechtsordnung,\nwie sich bereits aus der Strafdrohung des § 92a Ausländergesetz n.F. ergibt', läßt besorgen, daß das Landgericht zum\nNachteil des Angeklagten den sich aus der Strafdrohung der\ngenannten Vorschrift ergebenden Unrechtsgehalt entsprechender Taten strafschärfend berücksichtigt hat. Dies verstieße\njedoch gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das in dieser Vorschrift\nniedergelegte Doppelverwertungsverbot läßt eine Schärfung\nder Strafe allein aus den vom Gesetzgeber bei Festlegung\ndes Strafrahmens angestellten Erwägungen allgemeiner Art\nnicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - 2 StR 85/82;\nBeschluß vom 12. März 1982 - 2 StR 103/82). Der generelle\nUnrechtsgehalt von § 92a Ausländergesetz n.F. unterfallenden Taten durfte deshalb im Rahmen der Strafzumessung nicht\n\nzum Nachteil des Angeklagten verwendet werden.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Der auch im Hinblick\nauf die spezialpräventiven Erwägungen nicht unbedenkliche\nGesamtstrafenausspruch - die Kammer hat die Notwendigkeit\neiner erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe auch mit dem geringen Unrechtsbewußtsein des Angeklagten begründet, es ande-\n\nrerseits aber für möglich gehalten, daß sein \"nicht sehr\n\nstark\" ausgeprägtes Unrechtsbewußtsein auch darauf beruht,\ndaß selbst Rechtsanwälte auf Umgehungspraktiken zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung hinweisen - kann danach\n\nkeinen Bestand haben.\n\nTheune RiBCGH Detter ist in Maatz\nUrlaub und deswegen\nan der Unterschrift\ngehindert.\nTheune\nOtten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/2-str-324-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-26/2-str-324-98","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.730005+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-08-26/2-str-324-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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