{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-08-12_2_StR_349_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-08-12","aktenzeichen":"2 StR 349/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 349/98 vom\n\n12. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 2.\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n12. August 1998 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Fulda vom 17. März\n1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entschei-\n\ndung ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\n\nes sich gegen den Schuldspruch richtet.\n\nsoweit\n\nDer Strafausspruch\n\nhingegen hat keinen Bestand. Der als sicher festgestellte\n\nSchuldumfang und die Strafzumessungserwägungen rechtferti-\n\ngen die Höhe dieser Strafe,\n\ngleich bewirken soll, nicht.\n\ndie einen gerechten Schuldaus-\n\nDas Landgericht hat zum konkreten Schuldumfang lediglich festgestellt, daß der Angeklagte insgesamt 12,01 g\nHeroinzubereitung mit einem Heroinhydrochloridanteil von\n2,03 g und \"um 1,65 g Kokain\" (der Wirkstoffanteil wird\nnicht mitgeteilt) zum Zwecke der Veräußerung aufbewahrte\n(UA S. 6/7). Bei der Strafrahmenbestimmung und der Strafzumessung im engeren Sinne wurden ihm straferschwerend allein\neine geringfügige Vorstrafe (Geldstrafe von 30 Tagessätzen\nwegen eines Verkehrsdelikts) und die Tatsache angelastet,\ndaß es sich bei Heroin um eine besonders gefährliche Droge\n\nhandelt.\n\nAll dies vermag - auch unter Berücksichtigung der in\nvergleichbaren Fällen bisher verhängten Strafen, die dem\nSenat aus zahlreichen Verfahren bekannt sind - die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona -\n\nten als gerechten Schuldausgleich nicht zu rechtfertigen\n\n(vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12, 29; BCGHR StGB S§ 46\nAbs. 1 Strafhöhe 7; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12; BGH StV 1996, 661).\n\nTheune Detter Bode\n\nOtten Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-12/2-str-349-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-12/2-str-349-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.314854+00:00"}}