{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-08-12_2_StR_326_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-08-12","aktenzeichen":"2 StR 326/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 326/98 vom\n\n12. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2.\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n12. August 1998 gemäß $S 349 Abs.\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 9. März 1998\n\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa-\n\nche zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemein-\n\nschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemein-\n\nschaftlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\n\nvier Jahren verurteilt.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\n2 und 4 StPO beschlossen:\n\nvon\n\nDagegen wendet sich die Revision\n\ndes Angeklagten mit der nicht ausgeführten Rüge formellen\n\nRechts und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen\n\nes unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nist\n\nDie wegen schweren Raubes (in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung) verhängte Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren kann wegen der inzwischen erfolgten Änderung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des\nStrafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 nicht bestehen\nbleiben.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint, die Strafe\naber dem nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entnommen, so daß von einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß\nbei dem Überfall zur Bedrohung des Opfers lediglich eine\nScheinwaffe verwendet wurde (UA S. 12). Scheinwaffen\n(Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen) sind aber\n\"Werkzeuge oder Mittel\" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. b StGB n.F. und keine Waffen im Sinne des $S 250\nAbs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschl. v. 23. April 1998 - 1\nStR 180/98; BGH, Beschl. v. 17. Juni 1998 - 2 StR 209/98;\nBGH, Beschl. v. 3. Juni 1998 - 3 StR 166/98; BGH, Beschl.\nv. 16. Juni 1998 - 4 StR 153/98 -; £ür Schreckschußpistolen\nmit denen nur die Existenz einer echten Schußwaffe vorgetäuscht werden soll: BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR\n204/98; BGH, Beschl. v. 6. Juli 1998 - 5 StR 170/98), so\ndaß danach von einem nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten\nStrafrahmen von sechs Monaten bis fünfzehn Jahren auszugehen ist. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes im Sinne von\n§ 2 Abs. 3 StGB ist nach § 354 a StPO auch vom Revisionsge-\n\nricht zu beachten.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängte\n\nStrafe durch die ehemals höhere gesetzliche Mindeststrafe\n\nbeeinflußt wurde. Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und\nkönnen daher bestehen bleiben. Der neu entscheidende\nTatrichter wird zu prüfen haben, ob bei dem nach den Feststellungen drogenabhängigen Angeklagten die Voraussetzungen\neiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64\n\nStGB gegeben sind.\n\nTheune RiBGH Dr. Bode ist Detter\ninfolge Urlaubs an\nder Unterschrift\ngehindert.\nTheune\nOtten Solin-Stojanovic","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-12/2-str-326-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-12/2-str-326-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:45.278162+00:00"}}