{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-08-05_2_StR_624_97_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-08-05","aktenzeichen":"2 StR 624/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 624/97 vom\n\n5. August 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. August\n\n1998 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 27. Mai\n\n1997\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des schweren\nRaubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und\n\nBedrohung schuldig ist und\n\n2. im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gemeinschaftlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sieben Jahre drei Monate und ein\nJahr drei Monate). Dagegen wendet sich die Revision des An-\n\ngeklagten mit zwei Verfahrensrügen und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von S§ 349 Abs. 2\nStPO. Die Annahme des Landgerichts, der von dem Angeklagten\nbegangene schwere Raub stehe zu der gefährlichen Körperverletzung und Bedrohung in Tatmehrheit, begegnet durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Zeugen, von dem er unter Bedrohung mit einem Messer die Herausgabe von Geld gefordert hatte, ergriffen, seinen Kopf\nauf die Tischplatte geschlagen und ihm dabei Geld aus der\nGesäßtasche gezogen. Da die insoweit begangene Körperverletzung unmittelbar der Wegnahme diente, stehen die beiden\nDelikte schon wegen der - jedenfalls teilweisen - Identität\nder Ausführungshandlungen im Verhältnis der Tateinheit.\nAber auch für die im Anschluß an die Wegnahme begangenen\nHandlungen - der Angeklagte warf den Zeugen zu Boden, trat\ngemeinsam mit dem Mittäter auf ihn ein und bedrohte ihn -\nist Tateinheit mit dem schweren Raub anzunehmen. Dabei kann\ndahinstehen, ob diese weiteren Handlungen noch vor der tat-\n\nsächlichen Beendigung des Raubes vorgenommen worden sind\n\nund schon deshalb Tateinheit gegeben ist (BCHR StGB § 52\nAbs. 1 Handlung, dieselbe 13, 21). Jedenfalls ist für das\ngesamte Tatgeschehen natürliche Handlungseinheit anzunehmen. Eine solche und damit nur eine Tat im Rechtssinne\nliegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammen -\nhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt und wenn die einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander\nverbunden sind. So liegt es hier. Der enge räumliche und\nzeitliche Zusammenhang zwischen den Taten läßt die Annahme\nzweier selbständiger Straftaten als künstliche Aufspaltung\n\neines einheitlichen Tatgeschehens erscheinen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§§ 265 StPO steht nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß\nder Angeklagte sich anders als bisher geschehen hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre,\n\ndaß ein einheitliches Geschehen angenommen werden könnte.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der\nEinzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der neu\nentscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß mit\nder unter Ziffer 12 aufgeführten Vorstrafe die Bildung ei-\n\nner Gesamtstrafe nach S 55 StGB in Betracht kommen kann.\n\nTheune Detter Bode\n\nOtten Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-08-05/2-str-624-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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