{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-07-17_2_StR_291_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-07-17","aktenzeichen":"2 StR 291/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 291/98 vom\n\n17. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n17. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMainz vom 20. Februar 1998 insoweit\nabgeändert, daß die Anordnung, einen\nTeil der Strafe vor der Maßregel zu\n\nvollziehen, wegfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten\n\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\neinmal in sechs Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten und einmal in acht Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre Freiheitsstrafe vor\nder Unterbringung zu vollziehen sind. Daneben hat es die\n\nFahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und ei-\n\nne Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit der auf die\nSachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Strafzumessung und den angeordneten Vorwegvollzug\n\nder Strafe.\n\nDas - trotz des unbeschränkten Antrags der Sache nach\nund klarstellend auch in der Erklärung nach § 349 Abs. 3\nStPO - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Anordnung nach § 67 Abs. 2\nStGB betrifft. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne von\n\ns 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten\neinen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Abweichung von\nder regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann. Das Urteil muß in einem solchen Fall\nauf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des\nAngeklagten berücksichtigende Beurteilung darlegen, wegen\nwelcher besonderer Umstände der Vorwegvollzug der Strafe\ndie Therapie günstiger beeinflussen wird und daß dieses\nziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht\n\nwerden kann.\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Landgerichts nicht: Daß der Angeklagte noch keine ausreichende\nDistanz zur Droge und Motivation zum Beginn der Therapie\nhabe, hat das Landgericht nicht belegt. Nach dem Eindruck,\nden die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat, leidet\nder Angeklagte an seiner Suchtproblematik. Zum Zeitpunkt\n\ndes Urteils hatte er bereits mehrere Monate Untersuchungs-\n\nhaft verbüßt. Warum unter diesen Voraussetzungen die Therapiebereitschaft des Angeklagten besser im weiteren Strafvollzug als in der gerade für die Behandlung von Abhängigen\nvorgesehenen Entziehungsanstalt gefördert werden kann, ist\nnicht ersichtlich. Soweit die Strafkammer weiter entscheidend darauf abgestellt hat, daß der Angeklagte im Anschluß\nan die Therapie in Freiheit kommen solle, kann diese Erwägung im Einzelfall zwar die Anordnung eines Vorwegvollzugs\nder Strafe vor der Maßregel rechtfertigen. Nachvollziehbare\nGründe, warum gerade bei dem Angeklagten ein anschließender\nStrafvollzug den Maßregelerfolg gefährden könnte, hat die\nKammer aber nicht dargelegt. Der Hinweis auf die Auffassung\nder Sachverständigen, mit der die Kammer übereinstimme, genügt nicht. Dabei hätte die Strafkammer auch zu bedenken\ngehabt, daß gerade bei längeren Freiheitsstrafen es darum\ngehen muß, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang\nzu befreien, damit er in der Vollzugsanstalt an der Ver-\n\nwirklichung des Vollzugszieles der Strafe mitarbeiten kann.\n\nDer Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Gründe für eine erneute Entscheidung nach\n§ 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können. Er ändert daher den Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge dahin,\n\ndaß es beim Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB verbleibt.\n\nNiemöller Theune Bode\nOtten RiBGH Rothfuß\nist im Urlaub\nund gehindert,\nzu unterschreiben.\nTheune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-17/2-str-291-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-17/2-str-291-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:44.061491+00:00"}}