{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-07-15_2_StR_223_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-07-15","aktenzeichen":"2 StR 223/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 223/98 vom\n\n15. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 15. Juli 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Meiningen vom\n\n1. Dezember 1997 werden mit der Maßgabe\nverworfen, daß beim Angeklagten W. die\nVerurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln und beim Angeklagten R.\n\ndie Anordnung des Verfalls von DM 422,66\nentfällt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-\n\nnes Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind - von nachfolgenden Maßgaben abgesehen - unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nBeim Angeklagten W. ‚ der u.a. wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von\nBetäubungsmitteln schuldig gesprochen wurde, hatte die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu entfallen. Denn bei geringen Mengen verdrängt der Tatbestand des\nErwerbs den Tatbestand des Besitzes (vgl. BGH, Urt. vom\n19. November 1997 - 2 StR 359/97 - m.w.Nachw.). Der Senat\nschließt aus, daß sich der fehlerhafte Schuldspruch auf den\n\nStrafausspruch ausgewirkt hat.\n\nBeim Angeklagten R. mußte die Anordnung des\nVerfalls von DM 422,66 in Wegfall kommen. Die Urteilsgründe\nenthalten keine Feststellungen, die diese Anordnung rechtfertigen. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, daß derartige Feststellungen noch\ngetroffen werden können. Auch insoweit war daher von einer\n\nZurückverweisung der Sache abzusehen.\n\nNiemöller Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/2-str-223-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/2-str-223-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.955489+00:00"}}