{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-07-15_2_StR_192_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-07-15","aktenzeichen":"2 StR 192/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 192/98\n\nvom\n\n15. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagen gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 9. Dezember 1997 wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\n\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt.\n\nDie Angeklagte rügt die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechtes.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in einer § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO entsprechenden Form ausgeführt und damit unzulässig. Die Sachrüge ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne von S§ 349 Abs. 2 StPO. Sie hat auch zum\n\nStrafausspruch keinen Erfolg.\n\nEiner Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die\nSchwangerschaft der Angeklagten beim Strafmaß rechtsfehler-\n\nfrei berücksichtigt wurde.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte im August 1997 zusammen mit dem Angeklagten K. ge-\n\ngen Zusage einer entsprechenden Belohnung 5.896,9 g Haschisch jeweils in Leibbinden von Nepal nach Frankfurt am\nMain gebracht. Die Angeklagte erwartete Ende Dezember\n1997/Anfang 1998 ein Kind, dessen Vater der Mitangeklagte\nK. ist.\n\nBei der Prüfung eines minder schweren Falles gemäß\n\n8 30 Abs. 2 BtMG führt der Tatrichter u.a. aus:\n\n\"Schließlich begründet weder die Schwangerschaft noch\n\neinen minder schweren Fall, weil die Angeklagte bereits\nim Zeitpunkt des Tatentschlusses und der Durchführung der\nTat wußte, daß sie schwanger war und sie sich des für sie\nund das Kind bestehenden Risikos - wie sie angegeben hat -\n\nin vollem Umfang bewußt war\" (UA S. 7).\n\nDiese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.\n\nStrafempfindlichkeit beeinflußt die Wirkung der Strafe auf den Täter. Eigenschaften oder Umstände in der Person\ndes Täters lassen das Gewicht einer Freiheitsstrafe für den\neinzelnen Verurteilten unterschiedlich erscheinen. Der verschiedenen Strafschwere ist bei der Strafzumessung Rechnung\nzu tragen (vgl. u.a. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 26,\n26 a; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 54\nund Tröndle StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 25 jeweils m.w.N.).\nDieser Grundsatz folgt aus dem Gleichbehandlungsgebkot.\nTrifft einen Angeklagten die Strafe wegen bestimmter, in\nseiner Person liegender Umstände wesentlich härter als jemanden, bei dem sie fehlen, so muß, um eine annähernde\nGleichheit der Wirkung zu gewährleisten, durch Milderung\nder Strafe ein Ausgleich geschaffen werden (vgl. auch BGHSt\n\n7, 28, 31). Diese Umstände müssen die Bewertungsschwelle\n\nüberschritten haben, damit ein meßbarer Unterschied vorliegt. Danach kommen lediglich Umstände von einigem Gewicht\nals Zumessungsgrund in Betracht. Demgemäß sind auch nur die\nwesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (BGHSt 29, 319, 320). Nur eine erheblich erhöhte Strafempfindlichkeit eines Angeklagten ist daher durch angemessene Herabsetzung der sonst verwirkten Strafe auszugleichen. Besteht eine derart erhöhte Strafempfindlichkeit, so\nist diese grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen,\nund zwar bereits bei der Strafrahmenwahl (vgl. BGH StV\n1989, 152).\n\nDie Frage der Strafempfindlichkeit stellt sich in der\nRegel schuldunabhängig (vgl. Gribbohm a.a.O. S 46\nRdn. 26 a). Eine Milderung kann daher - von Ausnahmen abgesehen - nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dem Täter sei vorzuwerfen, daß er in Kenntnis seiner erhöhten\nStrafempfindlichkeit gehandelt habe. Die Begründung des\nTatrichters, weshalb er hier eine Berücksichtigung der\n\nSchwangerschaft abgelehnt hat, ist danach rechtsfehlerhaft.\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch\naber nicht. Denn bei der Angeklagten liegt nicht eine besonders erhöhte Strafempfindlichkeit vor, die strafmildernd\n\nhätte berücksichtigt werden müssen.\n\nDie Strafempfindlichkeit einer Angeklagten wird nicht\nstets oder regelmäßig allein dadurch erheblich erhöht, daß\nsie schwanger ist und die Geburt ihres Kindes voraussichtlich in die Zeit des Freiheitsentzuges fällt. Für die Beur-\n\nteilung der individuellen Strafempfindlichkeit kommt es\n\nvielmehr jeweils auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl.\n\nGribbohm a.a.O. S 46 Rdn. 27).\n\n1. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte\ngegeben, daß die Angeklagte durch die Schwangerschaft im\nVollzug - über die mit einem Vollzug üblicherweise verbundenen Entbehrungen hinaus - besonders hart getroffen wird.\nDer besonderen Situation einer Schwangeren trägt bereits\ndie gesetzlich vorgegebene Gestaltung des Strafvollzuges\nRechnung. Nach § 3 StVollzG soll das Leben im Vollzug den\nallgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden (Abs. 1, Angleichungsgrundsatz), schädlichen\nFolgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken (Abs. 2,\nGegensteuerungsgrundsatz; vgl. hierzu Calliess/Müller-Dietz\nStVollzG 6. Aufl. § 3 Rdn. 2 f£.). Diese allgemeinen Grundsätze finden in den Regelungen, die für den Fall der\nSchwangerschaft gelten, eine auf die damit verbundene Lebenssituation der Gefangenen zugeschnittene, besondere Ausprägung (8S 76 ff. StVollzG). So ist auf den Zustand einer\nSchwangeren Rücksicht zu nehmen (5 76 Abs. 1 Satz 1\nStVollzG). Sie hat Anspruch auf umfassende ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe (§ 76 Abs. 2 Sätze 1 und 2\nStVollzG). Sie erhält die bei Schwangerschaft vorgesehenen\nsächlichen und finanziellen Leistungen (SS 77, 78\nStVollzG). Danach ist nicht generell von einer erhöhten\nStrafempfindlichkeit auszugehen, sondern nur beim Vorliegen\n\nbesonderer Umstände.\n\nEs ist hier nicht ersichtlich, daß die Schwangerschaft der Angeklagten mit irgendwelchen Komplikationen\nverbunden ist, die zu besonders erhöhter Strafempfindlichkeit führen können, wie es die Rechtsprechung z.B. für\n\nschwere Erkrankungen oder hohes Alter anerkannt hat (vgl.\n\nhierzu BCGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19,\n20, 25, 31).\n\n2. Auch die Tatsache, daß eine Angeklagte während der\nHaft ein Kind zur Welt bringt, kann im Einzelfall zu besonders erhöhter Strafempfindlichkeit führen. Maßgebend sind\ndie konkreten Umstände des Falles. Da es in aller Regel\nvermieden werden soll, daß ein Kind in einer Vollzugsanstalt geboren wird, sieht § 76 Abs. 3 Satz 1 StVollzG in\nkonkreter Ausgestaltung des Angleichungs- und Gegensteuerungsgrundsatzes vor, daß die Schwangere zur Entbindung in\nein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen ist. Gemaß $S 80 Abs. 1 Satz 1 StVollzG kann das Kind einer Gefangenen, wenn es noch nicht schulpflichtig ist, mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der\nVollzugsanstalt untergebracht werden, in der sich seine\nMutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Nach\n§ 142 StVollzG sollen in Anstalten für Frauen Einrichtungen\nvorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern unter-\n\ngebracht werden können.\n\nDie Angeklagte befand sich bei Urteilsverkündung in\nder Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main III (Preungesheim), und es war zu erwarten, daß sie dort auch zur Strafverbüßung (mindestens bis zu einer etwaigen Entscheidung\nnach § 456 a StPO) bleiben würde. Diese Strafanstalt verfügt über ein Mutter-Kind-Heim, das die Angeklagte und ihr\nKind aufnehmen konnte und - wie in der Revisionshauptverhandlung erörtert - auch aufgenommen hat. Nach Ziffer 1.3\nder Richtlinie für das Mutter-Kind-Heim der JVA Frankfurt\nam Main III werden Mütter und Kinder jeweils gemeinsam untergebracht und führen die Mütter die Aufsicht über ihre\n\nKinder. Die Kinder werden ärztlich versorgt (vgl. auch § 57\n\nAbs. 4 StVollzG) und für sie wird eine kindgemäße Kost nach\nden Regeln der modernen Ernährungslehre zubereitet (Ziff. 3\nder Richtlinien). Die Richtlinien dienen zum einen der Sicherstellung des Kindeswohles, zum anderen bezwecken sie,\n\neine erhöhte Strafempfindlichkeit der Mutter zu vermeiden.\n\nBei dieser Sachlage ist für die Annahme, daß eine bei\nder Strafzumessung auszugleichende besonders erhöhte\n\nStrafempfindlichkeit der Angeklagten besteht, kein Raum.\n\nDer Tatrichter war daher im Ergebnis weder gehalten,\ndie Schwangerschaft der Angeklagten noch den Umstand, daß\nsie sich nach der Geburt des Kindes weiterhin in Haft befinden wird, strafmildernd zu berücksichtigen. Auf seiner\nrechtsfehlerhaften Erwägung beruht der Strafausspruch denm-\n\nnach nicht.\n\nIm übrigen lag die Annahme eines minder schweren Fal-\n\nles gemäß S 30 Abs. 2 BtMG hier fern.\n\nNiemöller Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/2-str-192-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456a","ref_norm":"456a","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/2-str-192-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.933495+00:00"}}