{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-07-15_2_StR_173_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-07-15","aktenzeichen":"2 StR 173/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 173/98\n\nvom\n\n15. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Juli 1998, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDr. Bode,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nRothfuß\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom\n\n18. September 1997 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\nsechs Fällen sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt.\n\nGegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Seine Revision ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung materiellen\nRechts sowie den Verfahrensrügen I und III bis VI der Revisionsrechtfertigungsschrift unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom\n\n6. Mai 1998 Bezug genommen.\n\nEiner Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge II,\nmit der beanstandet wird, daß der Tatrichter zwei Zeugen\nnicht vernommen hat. Auch mit dieser Rüge hat die Revision\n\ndes Angeklagten jedoch keinen Erfolg.\n\nDie Rüge, die SS 244 Abs. 3 Satz 2, 244 Abs. 2 StPO\nseien verletzt, weil die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung der Zeugen S. und L. rechtsfehlerhaft zurückgewiesen habe und ihrer diesbezüglichen Aufklä-\n\nrungspflicht nicht nachgekommen sei, ist unbegründet.\n\n1. Bei den Zeugen S. (Diplompsychologe) und\nL. (Diplom-Sozialpädagogin) handelt es sich um\nMitarbeiter des Sozialdienstes Katholischer Frauen e.V. in\nKöln, der dem Gesamtverband der Katholischen Kirchengemeinden der Stadt Köln angehört. An diese hatte sich die Mutter\ndes Opfers der Sexualdelikte des Angeklagten gewandt, um\nsich beraten zu lassen. Die Zeugen waren vor dem erkennenden Gericht erschienen und hatten die Aussage verweigert.\nZum einen war ihnen von ihrem Dienstvorgesetzten keine Aussagegenehmigung erteilt worden, zum anderen waren sie\nselbst der Überzeugung, sie könnten gemäß SS 53, 53 a StPO\ndas Zeugnis verweigern. Die Kammer verhängte gegen beide\nZeugen Ordnungsgelder, weil ihnen \"kein Aussageverweigerungsrecht\" zustehe. Der Dienstvorgesetzte der beiden Zeugen lehnte auch auf Gegenvorstellung der Kammer die Erteilung einer Aussagegenehmigung aus Rechtsgründen ab. Die\nStrafkammer hob zunächst die Ordnungsgeldbeschlüsse auf. Im\nHinblick auf die erneute Nichterteilung einer Aussagegenehmigung durch ihren Dienstvorgesetzten verweigerten die Zeugen in Beistand ihres Rechtsanwaltes wiederum die Aussage\nund erklärten, daß sie sich weder durch Ordnungsgeld noch\ndurch Beugehaft zur Aussage zwingen ließen. Das Landgericht\nverhängte gleichwohl erneut Ordnungsgelder, sah aber von\nder Verhängung von Beugehaft ab, weil \"die beiden Zeugen\nsich durch die Weigerung des Stadtkirchenverbandes, ihnen\n\neine Aussagegenehmigung zu erteilen, in einem für sie nicht\n\nauflösbaren Konflikt befinden. So haben beide Zeugen auch\nersichtlich erklärt, auch im Falle von Verhängung von Beu-\n\ngehaft nicht aussagen zu wollen\".\n\nDer Angeklagte stellte sodann einen Beweisamtrag auf\nVernehmung dieser beiden Zeugen unter anderem zur Problema-\n\ntik sexueller Übergriffe des Vaters des Tatopfers.\n\nDiesen Antrag wies das Landgericht zurück, \"weil die\nbeiden genannten Personen als Beweismittel völlig ungeeignet sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die beiden Zeugen haben trotz Verhängung eines Ordnungsgeldes bei drei Vernehmungsversuchen an drei verschiedenen Verhandlungstagen die\nAussage verweigert. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft\nerklärt, daß sie aus prinzipiellen Gründen selbst dann keine Aussage machen würden, wenn die ihnen angedrohte Beugehaft verhängt und vollzogen würde. Daß sich an dieser Einstellung seit dem gestrigen Verhandlungstag etwas geändert\n\nhaben könnte, ist nicht ersichtlich\".\n\n2. Die Ablehnung des Beweisamtrages ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nIm vorliegenden Fall durften die Zeugen vom Tatrich-\n\nter als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen werden.\n\nHat der Tatrichter sich unter sorgfältiger Berücksichtigung der besonderen Umstände die durch Tatsachen belegte Überzeugung verschafft, daß eine Beweisperson nicht\nzu verwertbaren sachdienlichen Angaben bereit sein werde,\nso ist es kein Rechtsfehler, wenn er diese als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung erachtet,\ndie eine solche vorherige Würdigung wegen des gänzlichen\n\nUnwerts des Beweismittels und damit der völligen Nutzlosig-\n\nkeit seiner Verwendung ausnahmsweise zuläßt (vgl. BGH MDR\n\n1983, 4 m.w.N.).\n\nIn Fällen einer angekündigten Aussageverweigerung muß\nder Tatrichter alle gebotenen Schritte unternehmen, um sich\nvon der Irrtumsfreiheit, Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit\nder Weigerung zu überzeugen (vgl. auch BGHSt 21, 12, 13).\nDazu wird es regelmäßig erforderlich sein, bei bedeutsamen\nBeweisthemen und gewichtigen Tatvorwürfen zulässige Erzwingungsmaßregeln nicht nur zu verhängen, sondern auch zu\n\nvollstrecken.\n\nDas Revisionsgericht hat zu überprüfen, ob dem\nTatrichter bei seiner Überzeugungsbildung Rechtsfehler un-\n\nterlaufen sind.\nDas ist hier nicht der Fall.\n\nAuf die Frage, ob die Zeugen \"andere Personen des Öffentlichen Dienstes\" im Sinne des § 54 Abs. 1 StPO sind und\nob ihnen gemäß Ss 53, 53 a StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (vgl. hierzu u.a. Stromberg MDR 1974, 892\n\n£f£f.), kommt es dabei nicht an.\n\nDie Zeugen waren als Beweismittel völlig ungeeignet,\nweil sie unter keinen Umständen bereit waren, als Zeugen\nauszusagen. Zum einen hatten sie von ihrem Dienstvorgesetzten ausdrücklich keine Aussagegenehmigung erhalten und\nhielten sich an die Verweigerung gebunden. Da auch auf Gegenvorstellung des Tatrichters (vgl. hierzu BGHR StPO S 244\nAbs. 2 Aussagegenehmigung 1) der Dienstvorgesetzte bei seinem Rechtsstandpunkt blieb, war nicht zu erwarten, daß eine\nAussagegenehmigung noch erteilt werden würde. Zum anderen\n\ngingen die Zeugen selbst davon aus, daß ihnen ein Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht gemäß $s§ 53, 53 a StPO zusteht. Die Zeugen haben unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, unter\nkeinen Umständen - auch nicht der Verhängung von Beuge-\n\nhaft - bereit zu sein, vor Gericht auszusagen.\n\nWeiter war zu beachten, daß das Landgericht die im\nBeweisamtrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen ohnehin als\nerwiesen angesehen und seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Soweit auf eine \"sexuelle Übergriffsproblematik\"\ndes Vaters und der beiden Mädchen abgestellt wird, fehlt es\nan einem hinreichend bestimmten Beweisthema. Die beiden\nZeugen hätten nur zu den Angaben der Mutter der Mädchen,\ndie ohnehin bereits als Zeugin vernommen worden war, aussagen können. Zu den Taten des Angeklagten konnten die Zeugen\naus eigener Wahrnehmung nichts bekunden, auch nicht zu an-\n\ngeblichen Übergriffen des Vaters des Mädchens.\n\nDer Tatrichter war danach - auch im Hinblick auf den\nTatvorwurf - nicht gehalten, Erzwingungshaft anzuordnen\n(die Zulässigkeit hier unterstellt) und zu vollstrecken, um\neine weitere Bestätigung seiner rechtsfehlerfrei gewonnenen\n\nÜberzeugung herbeizuführen.\n\nUnter den gegebenen besonderen Umständen durfte der\nTatrichter danach von völliger Ungeeignetheit des Beweis-\n\nmittels ausgehen (vgl. auch BGH NStZ 1982, 126).\n\n3. Auch die Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO)\n\nist nicht verletzt.\n\nUnterläßt das Gericht Maßregeln nach § 70 StPO, so\nkann darin zwar ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht\naus § 244 Abs. 2 StPO liegen. Ein solcher Verstoß ist hier\n\njedoch nicht ersichtlich. Es war nicht zu erwarten, daß die\n\nZeugen, die auch durch die erneute Verhängung von Ordnungsgeld nicht zur Aussagebereitschaft gebracht wurden, aussagen würden. Die Aufklärungspflicht zwingt den Tatrichter\nnicht dazu, ein völlig ungeeignetes Beweismittel heranzuziehen. Nach dem Verhalten der Zeugen, die sich zur Aussage\nweder berechtigt noch verpflichtet fühlten und endgültig\nund eindeutig eine Aussage selbst für den Fall der Beugehaft verweigert hatten, brauchte sich das Gericht von\nZwangsmaßnahmen keinen Erfolg zu versprechen (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 5. Juni 1956 - 5 StR 116/56 dort S. 7).\n\nAuch im Hinblick auf die weitgehende Unerheblichkeit\ndes Beweisthemas und die Tatferne der Zeugen mußte sich der\nTatrichter nicht gedrängt sehen, Aussagen der Zeugen her-\n\nbeizuführen.\nDie Verfahrensrüge bleibt daher erfolglos.\n\nNiemöller Theune Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/2-str-173-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-15/2-str-173-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.913170+00:00"}}