{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-07-08_2_StR_278_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-07-08","aktenzeichen":"2 StR 278/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 278/98 vom\n\n8. Juli 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n\n8. Juli 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Marburg vom 20. Februar 1998 im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten und\nwegen schweren Bandendiebstahls sowie wegen versuchten\nschweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer CGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im übrigen\n\nhat es ihn freigesprochen.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklag-\n\nten.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Rechtsfolgenausspruch kann\n\naber nicht bestehen bleiben, weil die gleichzeitige Verur-\n\nteilung teils zu Jugend- teils zu Erwachsenenstrafe gegen\n\n§ 32 JGG verstößt. Bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines\nStrafrecht anzuwenden wäre, darf nicht sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe erkannt werden. Vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder\nnur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. BGHSt 29, 67 m.Anm. Brunner JR\n\n1980, 262, 263; BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.N.).\n\nDie Jugendkammer war daher gehalten, gegen den Angeklagten entweder eine Einheitsjugendstrafe oder eine Gesamtstrafe nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängen. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß die Jugendkammer\nbei zutreffender Anwendung von § 32 JGG im Ergebnis auf einen zeitlich geringeren Freiheitsentzug erkannt hätte. Der\n\nRechtsfolgenausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.\n\nNiemöller Detter Bode\n\nOtten Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-08/2-str-278-98","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-07-08/2-str-278-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:43.585215+00:00"}}