{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-06-19_2_StR_238_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-06-19","aktenzeichen":"2 StR 238/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 238/98 vom\n\n19. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 19. Juni 1998 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nBonn vom 30. Dezember 1997, soweit\nes sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nRaubes jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten\nRevisionen der Angeklagten gegen diese Entscheidung haben\nErfolg. Die Rechtsfolgenaussprüche können hingegen nicht\nbestehen bleiben. Der Tatrichter hat die verhängten Jugendstrafen mit dem Vorliegen schädlicher Neigungen begründet\nund diese aus der verfahrensgegenständlichen Tat hergeleitet. Es hätte indessen eingehender Feststellung und Begrün-\n\ndung bedurft, daß bei den Angeklagten schon vor Tatbegehung\n\nentwickelte, bislang aber noch nicht (durch Straftaten) zutagegetretene Persönlichkeitsmängel vorhanden waren, die\nauf die Straftat Einfluß gehabt haben und für die Zukunft\nweitere Verfehlungen befürchten lassen (vgl. BGHR JGG § 17\nAbs. 2 - schädliche Neigungen 1 bis 4, 6, 7).\n\nDas ist nicht geschehen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der - wenn auch\nmaßvolle - Rechtsfolgenausspruch auf einer fehlerhaften An-\n\nnahme schädlicher Neigungen beruht.\n\nJähnke Theune Detter\nBode Rothfuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-19/2-str-238-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-19/2-str-238-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:42.782967+00:00"}}