{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-06-10_2_StR_195_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"2 StR 195/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 195/98 vom\n\n10. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n10. Juni 1998 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revison des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 22. Dezember 1997 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie in einem\nFall in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch und\ndem Ausspruch über die Einzelstrafen gilt, unbegründet\n(s 349 Abs. 2 StPO). Der Gesamtstrafenausspruch kann jedoch\nnicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat es zu Unrecht\nversäumt, eine früher erkannte Strafe in die Gesamtstrafen-\n\nbildung einzubeziehen. Die abgeurteilten Taten sind zwi-\n\nschen November 1985 und Januar 1992 begangen. Sie liegen\ndamit vor dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom\n5. Dezember 1994, das gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt hatte. Zum Zeitpunkt des angefochtenen\nUrteils war die Strafe noch nicht verbüßt. Das Landgericht\nhätte sie daher in die zu bildende Gesamtstrafe einbeziehen\n\nmüssen ($S 55 Abs. 1 Satz 1 StGB).\n\nDas ist nunmehr von der insoweit neu entscheidenden\nStrafkammer nachzuholen, selbst wenn die Strafe inzwischen\nverbüßt sein sollte (BGHR StGB $S 55 Abs. 1 Satz 1 Erledi-\n\ngung 1 m.w.N.).\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Frau Ri'inBGH Dr. Otten\nist infolge Urlaubs\nverhindert, ihre Unterschrift beizufügen.\nJahnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/2-str-195-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/2-str-195-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.951792+00:00"}}