{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-06-10_2_StR_156_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"2 StR 156/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 156/98\n\nvom\n\n10. Juni 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Juni 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\nRechtsanwältin als amtlich\n\nbestellte Vertreterin der Rechtsanwältin\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizobersekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n13. November 1997 wird mit der Maßgabe\nverworfen, daß in den Fällen 1 bis 4\ndie Verurteilung wegen tateinheitlichen\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefoh-\n\nlenen entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zahlreicher\nStraftaten zum Nachteil seiner Tochter E. schuldig gesprochen: in 245 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in 40 Fällen des tateinheitlichen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern und in einem Fall der tateinheitlichen Vergewaltigung, außerdem in zwei weiteren Fällen der\nMißhandlung von Schutzbefohlenen; es hat ihn deshalb zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat - abgesehen von einer unwesentlichen Änderung\n\ndes Schuldspruchs - keinen Erfolg.\n\nII.\n\n1. Den Feststellungen zufolge begann der Angeklagte\n1992 mit sexuellen Übergriffen auf seine damals elfjährige,\nam 29. August 1980 geborene Tochter E.. Die Familie lebte\nseinerzeit in Hausen v.d.H.. Die Vorfälle ereigneten sich\nin der Wohnung. Anfangs beschränkte sich der Angeklagte\ndarauf, seiner Tochter an Brust und Scheide zu greifen\n(Fälle 1-3). Noch vor ihrem 12. Geburtstag führte er jedoch\nerstmals Geschlechtsverkehr mit ihr aus (Fall 4). Im November oder Dezember 1992 tat er dies wieder (Fall 5). Im Mai\n1993 verzog die Familie nach Hattenheim. Auch in der neuen\nwohnung veranlaßte der Angeklagte seine Tochter zur Duldung\ndes Beischlafs (Fall 6). Später vollzog er dort regelmäßig\nmit ihr den Geschlechtsverkehr, und zwar von Anfang Januar\n1994 bis Mitte Februar 1997 an jedem Wochenende (Fälle 7-\n168), während ihrer Berufsschulzeit zwischen August 1995\nund Januar 1997 außerdem jeweils mittwochs, wenn sie nachmittags vom Unterricht nach Hause gekommen war (Fälle 169-\n242). Nach 1995 führte er in mindestens einem Fall gegen\nihren Widerspruch den Analverkehr durch (Fall 243). Einmal\nließ er sich auch durch Hinweis auf ihre Periode nicht davon abbringen, geschlechtlich mit ihr zu verkehren (Fall\n244). Bei einem weiteren Vorfall in der Zeit ihrer Ausbildung versuchte sie sich zu wehren; er drückte sie aber\nbäuchlings aufs Bett, schlug ihr auf den Kopf, drang mit\nseinem Glied von hinten in ihre Scheide ein und vollzog den\nBeischlaf (Fall 245). Im gleichen Zeitraum schlug er sie\neinmal derart mit einem Stock, daß sie eine Woche lang\nnicht arbeiten konnte (Fall 246); im Februar 1997 schließlich versetzte er ihr Schläge und trat ihr ins Gesicht, wo-\n\nbei sie einen Nasenbeinbruch erlitt (Fall 247).\n\n2. Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis,\ndas der Angeklagte in der Hauptverhandlung abgelegt hat.\n\nHierzu wird in den Urteilsgründen folgendes mitgeteilt:\n\n\"Nachdem die Kammer aufgrund einer entsprechenden\nVoranfrage des Verteidigers in der Hauptverhandlung für den\nFall eines Geständnisses eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nacht Jahren in Aussicht gestellt hatte, hat der Angeklagte\ndurch seinen Verteidiger vortragen lassen, die Anklagevorwürfe seien im wesentlichen richtig. Auf Nachfrage hat er\nselbst angegeben, die Vorwürfe träfen in der erhobenen Form\nzu. Von einer weiteren Beweiserhebung, insbesondere von einer Vernehmung der Geschädigten, die emotional aufgewühlt\nden Sitzungssaal verließ, als der Anklagesatz verlesen wurde, wurde deshalb in allseitigem Einvernehmen abgesehen.\"\n\nIII.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe bei der Behandlung des Geständnisses prozessuale\nund materielle Pflichten verletzt: zum einen die Verpflichtung, sich aufgrund freier Beweiswürdigung eine sichere\nÜberzeugung zu bilden (§ 261 StPO), zum anderen die\nPflicht, in den Urteilsgründen seine Überzeugungsbildung\nund deren Grundlagen darzulegen ($S 267 Abs. 1 Satz 2 StPO),\ndes weiteren auch die \"inhaltsgleichen Pflichten\" des sachlichen Rechts. Der Verstoß liege darin, daß es das pauschale Geständnis des Angeklagten ohne weiteres akzeptiert habe, anstatt seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen und sich\nvon seiner Richtigkeit zu überzeugen. Dessen bedürfe es\nstets und hier um so mehr, als das Geständnis auf Grund einer strafprozessualen Verständigung abgelegt worden sei;\ndenn dabei müsse stets die Gefahr bedacht werden, daß der\nAngeklagte in der Annahme, seine Verteidigung werde ohnehin\nscheitern, und aus der Besorgnis, dann strenger bestraft zu\nwerden, einen in Wirklichkeit nicht oder so nicht zutref-\n\nfenden Schuldvorwurf eingeräumt haben könnte. Im vorliegen-\n\nden Fall habe das Landgericht aber das Geständnis des Angeklagten wie ein prozessuales Anerkenntnis behandelt. Im Urteil werde nicht ausgesprochen, daß es von der Richtigkeit\ndes Geständnisses überzeugt sei; ebensowenig nenne das Urteil konkrete Umstände, aufgrund derer es diese Überzeugung\n\nhätte gewinnen können.\n\n2. Die Rügen der Revision dringen nicht durch; das\nUrteil hält - nach unwesentlicher Änderung des Schuld-\n\nspruchs - rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Ss 261 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht war\nvon der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt. Die Schilderung der Taten des Angeklagten wird in den Urteilsgründen\nmit dem Satz eingeleitet \"Folgender Sachverhalt ist aufgrund des Geständnisses des Angeklagten als erwiesen anzusehen\" (UA S. 5). Diese Formulierung kann nicht dahin verstanden werden, daß der im Anklagesatz behauptete Sachverhalt nicht erwiesen sei, sondern nur so behandelt werde,\nals wäre er es. Für eine solche Auslegung spricht nichts.\nIm allgemeinen versteht sich von selbst, daß dem, was in\nden Urteilsgründen als Tatgeschehen geschildert wird, eine\nentsprechende tatrichterliche Überzeugung zugrunde liegt;\n\ndas gilt auch hier.\n\nAuch ein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO liegt\nnicht vor. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zum\nAusdruck gebracht, daß seine Feststellungen auf dem in der\nHauptverhandlung abgelegten Geständnis des Angeklagten beruhen; es hat mit der Wiedergabe seiner Erklärung, die Vorwürfe träfen in der erhobenen Form zu, den vollständigen\nInhalt des Geständnisses mitgeteilt (zu diesem Erfordernis\n\nvgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 2; BGHR BtMG § 29 Beweis-\n\nwürdigung 10). Den Anforderungen der Vorschrift ist damit\n\ngenügt.\n\nb) Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, das Geständnis hätte so, wie es vorlag, nicht als\nausreichender Beweis für den festgestellten Geschehensablauf anerkannt werden dürfen, rügt er die Bewertung der Erklärung des Angeklagten im Rahmen der tatrichterlichen\nÜberzeugungsbildung. Die Rüge betrifft nicht das Verfahren,\nsondern die Würdigung des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung. Sie ist daher Sachbeschwerde und beurteilt sich\nnach den Grundsätzen, die für die revisionsgerichtliche\nÜberprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung maßgebend\n\nsind.\n\nDie Rüge dringt aber gleichfalls nicht durch. Das\nLandgericht durfte das Geständnis des Angeklagten als ausreichenden Beweis dafür werten, daß er die ihm vorgeworfe-\n\nnen Taten begangen hat; ein Rechtsfehler liegt darin nicht.\n\naa) Daß der Angeklagte den Anklagevorwurf nur pauschal eingeräumt hatte, mußte das Gericht nicht daran hindern, dem Geständnis Glauben zu schenken und seine Feststellungen darauf zu gründen. Auch für die Bewertung eines\nGeständnisses gilt der Grundsatz der freien richterlichen\nBeweiswürdigung (BGHSt 39, 291, 303). Das Tatgericht muß\nallerdings, will es die Verurteilung des Angeklagten auf\ndessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt\nsein; dies war - wie dargelegt - hier der Fall. Wann und\nunter welchen Umständen es diese Überzeugung gewinnen darf\noder nicht, kann ihm aber grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden. Das gilt auch dort, wo in Frage steht, ob ein\n\nGeständnis seiner inhaltlichen Beschaffenheit nach für den\n\nNachweis des Anklagevorwurfs genügt oder nicht. Die Freiheit der tatrichterlichen Würdigung stößt freilich auf\nGrenzen, wo der Angeklagte nicht etwa die Sachverhaltsannahmen der Anklage als richtig bestätigt, sondern sich\nvielmehr, ohne den Sachverhalt einzuräumen, auf eine Stellungnahme beschränkt, die ein bloß prozessuales Anerkenntnis oder eine nur formale Unterwerfung enthält; denn eine\nsolche Stellungnahme kann zwar als solche ein Tatindiz\nsein, liefert aber mangels tatsächlichen Aussagegehalts für\nsich allein nicht die Beweisgrundlage für den Sachverhalt,\n\nder die Verurteilung trägt.\n\nSo verhielt es sich hier jedoch nicht. Der Angeklagte\nhatte nach der noch unbestimmten Erklärung seines Verteidigers, die Anklagvorwürfe seien \"im wesentlichen\" richtig,\nauf Nachfrage angegeben, die Vorwürfe träfen in der erhobenen Form zu. Dies bezog sich zweifelsfrei auf die im Anklagesatz enthaltene Tatschilderung, die konkret genug war, um\ndurch einfache Bejahung bestätigt werden zu können, und\nnichts enthielt, was der Kenntnis des Angeklagten ver-\n\nschlossen gewesen wäre.\n\nbb) Daß der Angeklagte das Geständnis erst abgelegt\nhat, nachdem ihm für diesen Fall ein bestimmtes Strafmaß in\nAussicht gestellt worden war, brauchte das Landgericht\nnicht daran zu hindern, es für glaubhaft zu halten. Wie der\nBundesgerichtshof bereits betont hat, darf eine Absprache\nüber das Strafmaß allerdings nicht dazu führen, daß ein so\nzustande gekommenes Geständnis dem Schuldspruch zugrunde\ngelegt wird, ohne daß sich das Gericht von dessen Richtigkeit überzeugt. Das Gericht bleibt dem Gebot der Wahrheitsfindung verpflichtet. Das Geständnis muß daher auf seine\n\nGlaubhaftigkeit überprüft werden; sich hierzu aufdrängende\n\nBeweiserhebungen dürfen nicht unterbleiben (BGHSt 43, 195 =\nStV 1997, 583, 585). Daß die gebotene Überprüfung unterblieben wäre, kann aber nicht schon daraus geschlossen werden, daß es in den Urteilsgründen an einer ausdrücklichen\nErörterung der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des\nGeständnisses maßgeblichen Gesichtspunkte fehlt. Denn einer\nsolchen Erörterung bedarf es nicht stets; zu fordern ist\nsie nur dann, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,\n\nZweifel an der Richtigkeit des Geständnisses zu begründen.\n\nDerartige Umstände lagen nicht vor. Die bloße Tatsache, daß es sich um ein Geständnis handelte, das im Hinblick auf ein für diesen Fall in Aussicht gestelltes Strafmaß abgelegt worden war, ist für sich allein noch kein solcher Umstand. Zwar wird sich der Angeklagte von einem Geständnis in der Regel die Verhängung einer milderen Strafe\nversprechen, und dies kann auch Anreiz für die Ablegung eines falschen Geständnisses sein. Das gilt aber allgemein,\nalso nicht nur dann, wenn das Gericht - wie hier - dem Angeklagten erklärt hatte, welches Strafmaß er nach Ablegung\neines Geständnisses zu erwarten habe. Daher besteht in solchen Fällen nicht etwa schon von vornherein größerer Anlaß\nzu der Besorgnis, der Angeklagte könne um einer Strafmilderung willen einen in Wahrheit nicht oder so nicht zutreffenden Anklagevorwurf eingeräumt haben. Vielmehr kommt es\nauf den Einzelfall an, insbesondere auf den Inhalt des Geständnisses, die Beschaffenheit des Anklagevorwurfs, die\nArt und Weise, wie das Geständnis zustande gekommen ist,\ndas Verfahrensstadium, die Beweislage und die sonstigen,\nfür seine Beurteilung möglicherweise bedeutsamen Begleitumstände. Zweifel an der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses\n\nkönnen etwa angebracht sein, wenn es durch die Androhung\n\neiner sonst wesentlich höheren Strafe und die Zusage einer\nHaftbefehlsaufhebung herbeigeführt worden war (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. November 1997 - 1 ws 199/97).\n\nDer vorliegende Fall bietet jedoch keine Besonderhei -\nten, die - verglichen mit der allgemeinen Gefahr der Abgabe\neines Falschgeständnisses zum Zwecke der Erlangung von\nStrafmaßvorteilen - erhöhte Zweifel an der Richtigkeit des\nGeständnisses begründen konnten: Die Initiative war vom\nVerteidiger ausgegangen, der eine Strafmaßanfrage an die\nKammer gerichtet hatte; diese hatte ihm die erbetene Antwort erteilt und dabei für den Fall des Geständnisses eine\n- für sich betrachtet - hohe Strafe genannt. Bei diesem Ablauf drängte sich die Besorgnis, der Angeklagte könne, um\neine Strafmilderung zu erreichen, ein falsches Geständnis\nabgelegt haben, nicht auf; einer Erörterung dieses Ge-\n\nsichtspunkts in den Urteilsgründen bedurfte es nicht.\n\ncc) Fehlte es somit an erörterungsbedürftigen Anhaltspunkten, die gegen die Glaubhaftigkeit des Geständnisses sprachen, so lagen umgekehrt sogar Umstände vor, die\ngeeignet waren, die Überzeugung von seiner Richtigkeit noch\nzu stützen. Sie finden sich im Verhalten des Tatopfers, der\nNebenklägerin, die bei der Verlesung des Anklagesatzes emotional aufgewühlt den Sitzungssaal verließ und nach dem Geständnis des Angeklagten erklärte, sie habe nie geglaubt,\ndaß der Vater es zugeben werde, sie habe ihm das meiste\nverziehen, sie fühle, daß er sich verändert habe, und bitte\n\num die mildestmögliche Strafe.\n\nc) Das angefochtene Urteil ist im Schuldspruch dahin\nzu ändern, daß in den Fällen 1 bis 4 die Verurteilung wegen\n\ntateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-\n\nnen (S 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) entfällt. Nach den nur ungefähr bestimmten Tatzeiten (1992, vor dem 29. August) muß\n\n- wie der Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung im einzelnen dargelegt hat - zugunsten des Angeklagten\ndavon ausgegangen werden, daß die Verfolgung dieser Delikte\nverjährt ist. Den Strafausspruch berührt dies aber nicht;\nes ist auszuschließen, daß ohne die Verurteilung wegen\ntateinheitlicher Verwirklichung der verjährten Delikte auf\n\nniedrigere Einzelstrafen erkannt worden wäre.\n\nIm übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Seine Revision ist daher mit\nder Maßgabe der erörterten Schuldspruchänderung zu verwer-\n\nfen.\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Frau Ri'inBGH\nDr. Otten ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.\nJahnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-06-10/2-str-156-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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