{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-05-20_2_StR_76_98_NA_NA_B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-05-20","aktenzeichen":"2 StR 76/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 76/98\n\nvom\n\n20. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20. Mai 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller,\n\nDetter,\n\nDr. Bode\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt für den\nAngeklagten W. ‚\nRechtsanwältin und\nRechtsanwalt für die\nAngeklagte R.\n\nals Verteidiger,\nRechtsanwältin\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 29. Oktober 1997 wird, soweit es den\nAngeklagten W. betrifft,\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das vorbezeichnete Urteil mit den\nzugehörigen Feststellungen insoweit\naufgehoben, als das Landgericht das im\nAnklagesatz beschriebene Nachtatverhalten der Angeklagten R. nicht zum\nGegenstand der Urteilsfindung gemacht\nhat.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\nSoweit sich die Revision der Staatsanwalt -\n\nschaft gegen den Freispruch der Angeklag-\n\nten richtet, wird sie verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. wegen\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Angeklagte R. hat es vom Vorwurf der Betei-\n\nligung an dieser Tat freigesprochen.\n\nNach den Feststellungen tötete der Angeklagte W.\n\n‚ der mit der Angeklagten R. ein ehebrecherisches\nVerhältnis unterhielt, deren Ehemann. Er war mit ihm, in\ndessen Firma er beschäftigt war, am 4. Oktober 1996 gegen\n1.50 Uhr allein in den Firmenräumen zusammengetroffen. Bei\ndem Gespräch wollte er auf Grund einer Absprache mit der\nAngeklagten R. das Verhältnis offenbaren und finanzielle Unregelmäßigkeiten klären. Bei der Unterredung kam\nes zu einem Streit, der Angeklagte W. fügte bei der\nfolgenden Auseinandersetzung R. mit einem Hammer tödliche Verletzungen zu. Nach der Tat teilte er der Mitangeklagten R. telefonisch das Geschehen mit, diese kam\numgehend in die Firma. Um die Täterschaft des Angeklagten\nW. zu verschleiern, vereinbarten sie zunächst vorzutäuschen, die Eheleute R. hätten noch gemeinsam in der\nFirma gearbeitet und seien durch unbekannte Personen überfallen worden. Zu diesem Zweck ließ sich die Mitangeklagte\nR. vom Angeklagten W. fesseln und blieb in diesem Zustand am Tatort zurück. Zur Unterstützung ihrer\n\"Geschichte” hatte sie noch zwei Zigarettenreste einer\nkasachischen Zigarettenmarke in Aschenbechern abgelegt.\nSpäter verließ sie dann doch unter Benachrichtigung des Angeklagten W. das Büro. Sie vereinbarte mit ihm nunmehr, gegenüber der Polizei geltend zu machen, ihr Verhält-\n\nnis sei dem Getöteten bekannt gewesen, sie hätten deshalb\n\nkein Motiv für eine Tötung. Entsprechende Angaben machte\n\nsie dann auch gegenüber den Ermittlungsbehörden.\n\nDas Landgericht hat eine Mitwirkung der Angeklagten\nR. an der Tötung als nicht erwiesen angesehen. Ihr\nVerhalten nach der Tat sei allenfalls als Strafvereitelung\ngemäß § 258 Abs. 1 StGB strafbar. An der entsprechenden\nVerurteilung hat sich die Schwurgerichtskammer aber gehindert gesehen, da \"es sich hierbei nicht um die in der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO\" handele, es lägen unterschiedliche Handlungen vor, die sich\n\nnicht gegen dasselbe Rechtsgut richteten.\n\nMit ihrer Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die\nVerurteilung beider Angeklagter wegen Mordes, hinsichtlich\nder Angeklagten R. beanstandet sie auch, daß die Anklage nicht erschöpft sei, da zumindest eine Verurteilung\n\nwegen Strafvereitelung hätte erfolgen müssen.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne von $S 349 Abs. 2 StPO\noffensichtlich unbegründet, soweit es sich dagegen richtet,\ndaß der Angeklagte W. nicht wegen Mordes verurteilt\n\nworden ist.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Revision auch, soweit das Tatgericht die Verurteilung der Mitangeklagten\nR. wegen einer Beteiligung an der Tötung ihres Ehemannes abgelehnt hat. Zu Recht rügt die Revision aber, daß\nhinsichtlich dieser Angeklagten der festgestellte Sachver-\n\nhalt nicht erschöpfend gewürdigt worden ist.\n\nDer Tatrichter ist verpflichtet, die Anklage zu er-\n\nschöpfen (BGHSt 25, 72, 75, 76). Dagegen hat die Schwurge-\n\nrichtskammer verstoßen. Das vom Landgericht als Strafvereitelung gewertete Verhalten der Angeklagten R. ist nämlich in der Anklage vom 15. April 1997 ausdrücklich ge-\n\nschildert. Denn dort heißt es nach der Darstellung der Tö-\n\ntungshandlung:\n\"Die Angeschuldigte R. half dem Angeschuldigten\nW. alsdann bei der Beseitigung der Tatspuren. Beide\n\ngemeinsam präparierten darüber hinaus den Tatort, um den\nEindruck zu erwecken, K. R. sei das Opfer eines\nRaubüberfalles geworden. Hierfür wurden in zwei verschiedenen Büros Telefonkabel aus der Wand gerissen und Aktenordner auf den Schreibtischen verstreut. Die Angeschuldigte\n\nR. legte zudem zwei angerauchte kasachische Zigaretten\nin verschiedenen Aschenbechern ab, um die Spur auf Täter\n\naus den Gebieten der ehemaligen UdSSR zu lenken.”\n\nAuf Grund dieser Schilderung erfaßt die Anklage den\nVorwurf der Strafvereitelung und konnte Gegenstand der Verurteilung durch das erkennende Gericht sein. Etwas anderes\nergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht angeführten\nEntscheidung BGHSt 32, 215 £f£f (mit Anmerkung Roxin JR 1984,\n344 £f), denn dort war gerade der Teil des Lebenssachverhalts, der dem Angeklagten angelastet werden sollte, im An-\n\nklagesatz nicht aufgeführt worden.\n\nBei der Darstellung des Nachtatverhaltens der Angeklagten im Anklagesatz handelt es sich auch um wesentliche\nPunkte des abzuurteilenden Tatgeschehens. Mit der Aufnahme\ndieses Geschehens in den Anklagesatz hat die Staatsanwaltschaft ohne weiteres den Willen zum Ausdruck gebracht, dieses Geschehen, das nur bei einem mittäterschaftlich began-\n\ngenen Tötungsdelikt straffrei wäre (8 258 Abs. 5 StGB), zu\n\nverfolgen (vgl. BGH NStzZ 1995, 500). Gegenteiliges, wie etwa eine Einstellung nach 8$$S 154, 154 a StPO, ist weder der\nAnklage noch den Akten zu entnehmen. Bei der Schilderung\nhandelt es sich auch nicht nur um die Darstellung von\nTathintergründen oder um eine das Nachtatverhalten erläuternde Schilderung von Nebensächlichkeiten, bei denen fraglich wäre, ob sie Gegenstand der Anklage sind (vgl. dazu\nBGHSt 13, 21, 26; 43, 96, 99, 100).\n\nDas Urteil kann somit keinen Bestand haben und muß\naufgehoben werden, soweit es der Sache nach das Verfahren\nmangels Anklage eingestellt hat. Aufzuheben sind auch die\nFeststellungen, soweit sie den Vorwurf der Strafvereitelung\nbetreffen. Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der betroffene Angeklagte vom Revisionsgericht\nmangels Beschwer nicht nachprüfen lassen konnte, dürfen\ngrundsätzlich nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar\n1998 - 1 StR 658/97 und vom 27. Januar 1998 - 1 StR\n727/97). Hier kommt hinzu, daß das Urteil nicht erkennen\nläßt, ob das Vergehen der Strafvereitelung bereits vollen-\n\ndet war.\n\nAngesichts des nur noch zur Aburteilung stehenden\nSachverhalts konnte eine Zurückverweisung an eine allgemei-\n\nne Strafkammer des Landgerichts erfolgen.\n\nJähnke Die Richter Niemöller und Detter\nDr. Bode sind wegen Urlaubs\nverhindert, ihre Unterschriften\nbeizufügen.\nJähnke Otten","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-20/2-str-76-98-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-20/2-str-76-98-2","retrieved":"2026-08-21 23:23:41.180003+00:00"},"card":{"id":"bgh/1998-05-20/2-str-76-98-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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