{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-05-20_2_StR_126_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-05-20","aktenzeichen":"2 StR 126/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 126/98 vom\n\n20. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n20. Mai 1998 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 18. November 1997 im\nStrafausspruch aufgehoben, jedoch\nbleiben die tatsächlichen Feststel-\n\nlungen bestehen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und Maßregeln zur Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die\nSachrüge gestützten Revision, die auf den Strafausspruch\nbeschränkt ist und die unterbliebene Maßregelanordnung nach\n\n§ 64 StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, der Strafausspruch hat\n\nkeinen Bestand.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht gelangt zu der\nÜberzeugung, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten erheblich vermindert war\n(s 21 StGB). Aus diesem Grund nimmt das Landgericht, obwohl\nder Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, keinen besonders\nschweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n(s 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG) an, sondern legt seiner Strafzumessung den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrunde.\nBei der konkreten Strafzumessung lehnt es das Landgericht\njedoch ab, die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen, weil allein dieser\nUmstand in allen elf Fällen die Verneinung des besonders\nschweren Falles rechtfertige und infolgedessen dieser\n\nStrafmilderungsgrund gemäß S$S 50 StGB verbraucht sei.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft, weil das Verbot der Doppelverwertung ($S 50 StGB) nur für die Strafrahmenbestimmung\ngilt. Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, auch derjenigen, die eine\nStrafrahmenmilderung bewirkt haben, geboten. Sie sind mit\nihrem verbleibenden Gewicht bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1-5;\n§ 21 Strafzumessung 5, 11, 12; BGH, Beschl. v. 13. Januar\n1995 - 2 StR 717/94; jew. m.w.N.). Das Landgericht hätte\ndaher bei der konkreten Strafzumessung die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht au-\n\nßer Betracht lassen dürfen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung\nder an sich nicht unangemessenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe auf dem dargelegten Rechtsfehler be-\n\nruht. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die\n\ntatsächlichen Feststellungen zur Strafzumessung bestehen\nbleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig. Auch die\nMaßregelanordnung zur Fahrerlaubnis wird hier von dem\nRechtsfehler nicht erfaßt und kann bestehen bleiben (vgl.\nBGHSt 33, 306, 310).\n\nFür die neue Hauptverhandlung bleibt darauf hinzuweisen, daß es zulässig ist, nach $$S 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2\nStPO ausgeschiedene Taten und Tatteile strafschärfend zu\nberücksichtigen, soweit sie ordnungsgemäß festgestellt sind\nund der Angeklagte hierauf ausdrücklich hingewiesen wurde\n\n(vgl. BGHSt 30, 147, 197).\n\nJähnke Niemöller Detter\nBode Frau Ri'inBGH Dr. Otten\nist infolge Urlaubs\nverhindert, ihre\nUnterschrift beizufügen.\nJahnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-20/2-str-126-98","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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