{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-05-13_2_StR_172_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-05-13","aktenzeichen":"2 StR 172/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 172/98 vom\n\n13. Mai 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Bad\nKreuznach vom 13. Januar 1998 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt\n(Einzelstrafen: 2 Jahre, 3 Jahre). Dagegen wendet sich die\nauf eine unzulässige Verfahrensrüge und auf die Sachrüge\n\ngestützte Revision des Angeklagten. Sie erweist sich zum\n\nSchuldspruch als unbegründet gemäß $S 349 Abs. 2 StPO. Der\n\nStrafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat im zweiten Fall straferschwerend\nberücksichtigt, daß der Angeklagte \"sogar den Oralverkehr\nangestrebt\" hat. Dem liegt zugrunde, daß der Angeklagte\n- neben der Vornahme im wesentlich gleicher sexueller Handlungen wie im ersten Fall - das Kind gefragt hat, ob es\nseinen Penis in den Mund nehmen wolle, und - nach Ablehnung - ihm dafür 10 DM angeboten hat. Nach erneuter Ableh-\n\nnung hat er nicht weiter auf diesem Ansinnen insistiert.\n\nDie strafschärfende Bewertung dieses Verhaltens ist\nrechtsfehlerhaft. Von dem darin liegenden Versuch des sexuellen Mißbrauchs ist der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten. Das hat zur Folge, daß der auf diese Handlung gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden\ndarf (BGH NStzZ 1996, 491, Beschl. des Senats vom 4. Juli\n1997 - 2 StR 273/97). Bei der im Verhältnis der für den ersten Fall verhängten deutlich erhöhten Einzelstrafe kann\n\nnicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter ohne diese\n\nfehlerhaften Erwägungen eine niedrigere Strafe verhängt\nhätte. Der Senat hebt auch die weitere Einzelstrafe auf, um\ndem neu zu entscheidenden Tatrichter eine umfassende neue\n\nStrafzumessung zu ermöglichen.\n\nJähnke Theune Die Richter Niemöller\nund Rothfuß sind infolge\nUrlaubs verhindert, ihre\nUnterschrift beizufügen.\nJähnke\nOtten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-13/2-str-172-98-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-05-13/2-str-172-98-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:40.849609+00:00"}}