{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-04-15_2_StR_670_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-04-15","aktenzeichen":"2 StR 670/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n2 StR 670/97\n\nvom\n\n15. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. April 1998, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune,\n\nDr. Bode,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nAthing\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Otten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kassel vom\n\n3. September 1997 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit\nAusüben der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe und Erwerb von Munition - jeweils ohne Erlaubnis - sowie wegen\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen\neiner halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\n\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet\n\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten erkennen.\n\na) Die Erwägungen des Landgerichts zum Tötungsvorsatz\nenthalten keine Lücken oder Widersprüche, sie verstoßen\n\nnicht gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfah-\n\nrungssätze und sind auch sonst nicht unklar. Vielmehr hat\nder Tatrichter rechtsfehlerfrei und nachvollziehbar dargelegt, wie sich bei dem Angeklagten nach den ersten drei\nnoch ungezielten Schüssen ein direkter Tötungsvorsatz gegen\ndas Tatopfer N. entwickelte und daß es dem Angeklagten zumindest bei den letzten beiden Schüssen darauf ankam, N. zu\ntöten. Soweit sich aus der berechtigten Annahme des Landgerichts, wer aus 15 m Entfernung auf einen Menschen schieße,\nrechne zumindest damit, daß er ihn tödlich trifft, nur ein\nbedingter Tötungsvorsatz ergibt, steht dies der Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes aufgrund der rechtsfehler-\n\nfreien Gesamtwürdigung aller Beweisumstände nicht entgegen.\n\nDabei hat das Landgericht insbesondere auch die Möglichkeit\neines bloßen Körperverletzungsvorsatzes bedacht und rechtlich bedenkenfrei ausgeschlossen. Ebenso hat es erkannt,\ndaß die belastenden Äußerungen des erregten Angeklagten\nnach der Tat, die auf seine Tötungsabsicht hindeuten, nicht\nüberbewertet werden dürfen. Wenn das Landgericht gleichwohl\nzu der naheliegenden Überzeugung gelangt, der Angeklagte\nhabe gezielt auf N. geschossen, um ihn zu töten, ist dies\n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse zwischen\ndem versuchten Tötungsverbrechen und den Vergehen gegen das\nwaffengesetz läßt ebenfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 36, 151) erfährt das Dauerdelikt des unerlaubten\nWaffenbesitzes (Ausüben der tatsächlichen Gewalt/Führen)\nmateriell-rechtlich eine Zäsur, wenn der Waffenbesitzer\nspäter einen neuen Entschluß zur Begehung eines Verbrechens\nmit dieser Waffe faßt. Das Dauerdelikt vor und nach der\n\nneuen Tat ist jeweils selbständig zu beurteilen. Das Ver-\n\nbrechen selbst steht in Tateinheit mit dem Dauerdelikt des\nVergehens nach dem Waffengesetz (BGH a.a.O. S. 154). Soweit\nder Senat in BGHSt 31, 29 für Fälle der vorliegenden Art\nTateinheit zwischen dem Waffendelikt und dem Tötungsverbrechen bereits für die Zeit ab dem Erwerb der Waffe angenom-\n\nmen hatte, hält er daran nicht fest.\n\nDa das Landgericht einen die Zäsurwirkung auslösenden\nTötungsentschluß des Angeklagten festgestellt hat, hat es\ndie bis dahin tateinheitlich verwirklichten Waffendelikte\nzu Recht materiell-rechtlich als eine einzige selbständige\nTat angesehen. Dadurch, daß der Angeklagte nicht auch insoweit wegen tateinheitlichen Führens der Schußwaffe verurteilt wurde, weil er sie im Pkw ständig mit sich führte,\nist er nicht beschwert. Zutreffend ist des weiteren die Annahme von Tateinheit zwischen dem versuchten Totschlag und\n\ndem Führen der Tatwaffe.\n\nc) Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden.\n\nJähnke Theune Bode\n\nAthing Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-15/2-str-670-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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