{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-04-15_2_StR_131_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-04-15","aktenzeichen":"2 StR 131/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 131/98 vom\n\n15. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n15. April 1998 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 12. Dezember 1997 im\n\nStrafausspruch gegen ihn aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn\n\nMonaten verurteilt.\n\nSein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist zum\nSchuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\nHingegen kann der zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils noch rechtsfehlerfreie Strafausspruch nicht bestehen\n\nbleiben.\n\nDer durch das inzwischen in Kraft getretene Sechste\nGesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar\n1998 (BGBl. I S. 164) neu gefaßte § 146 StGB sieht für den\nRegelfall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren\n\nstatt - wie bisher - von zwei bis 15 Jahren vor.\n\nDa das Landgericht einerseits einen minder schweren\n\nFall verneint hat, andererseits aber auch die Voraussetzungen des S$S 146 Abs. 2 n.F. nicht vorliegen, ist § 146 StGB\nn.F. bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise das mildere Gesetz, dessen Rückwirkung nach § 354 a StPO auch vom\nRevisionsgericht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHR StGB § 2\nAbs. 3 - Gesetzesänderung 3; BGH, Beschl. v. 23. Oktober\n1997 - 4 StR 485/97 = StV 1998, 76).\n\nDas Landgericht hat sich bei der Zumessung der Strafe\nan der Mindeststrafe des Regelstrafrahmens orientiert (UA\n\nSs. 30).\n\nAuch wenn das Landgericht bei der Bewertung des\nSchuld- und Unrechtsgehalts der Tat sowie der Bemessung der\nStrafe nicht durch diese Mindeststrafe begrenzt war, sondern einen minder schweren Fall und damit eine wesentlich\nniedrigere Mindeststrafe hätte zugrunde legen können, wenn\nes dies für angemessen gehalten hätte, so kann doch nicht\nausgeschlossen werden, daß es bei Anwendung des § 146 StGB\nn.F. eine niedrige Strafe verhängt hätte. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Ge-\n\nsetzesänderung nicht berührt und können bestehen bleiben.\n\nEine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die Nichtre-\n\nvidenten kommt nicht in Betracht (BGHSt 20, 77, 78).\n\nJahnke Theune Bode\nAthing Otten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-15/2-str-131-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-15/2-str-131-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.440791+00:00"}}