{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1998-04-03_2_StR_102_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1998-04-03","aktenzeichen":"2 StR 102/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 102/98 vom\n\n3. April 1998\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. April 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 4. Dezember 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\nund wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren aus einer weiteren\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigespro-\n\nchen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-\n\nten hat zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Strafkammer hat die ausgeworfenen Einzelstrafen\njeweils dem Normalstrafrahmen entnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat sie - auch unter Berücksichtigung einer nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit - rechtsfehlerfrei verneint. Die Urteilsgründe lassen\njedoch nicht erkennen, daß die Kammer die Milderungsmög -\nlichkeit der Strafrahmen gemäß $sS 21, 49 StGB gesehen und\ngeprüft hat. Schulderhöhende Umstände, die einer Strafrahmenmilderung entgegenstehen könnten, sind bei dem debilen\nAngeklagten (IQ 65) nicht ohne weiteres ersichtlich. Die\n\nStrafzumessung bedarf danach einer erneuten Überprüfung.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß die bisherigen Feststellungen eine nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit dem Schwachsinn des Angeklag-\n\nten nicht ausreichend belegen. Daß der Angeklagte durch\n\nseine Unfähigkeit, eine erwachsene Sexualpartnerin zu finden, frustiert war, begründet für sich gesehen eine vermin-\n\nderte Steuerungsfähigkeit nicht.\n\nJahnke Theune RiBGH Niemöller ist infolge\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\n\nOtten Jähnke\n\nRiBGH Rothfuß ist infolge\nUrlaubs verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen\n\nJähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-03/2-str-102-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1998-04-03/2-str-102-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:39.134498+00:00"}}